Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sv. 81. 
306 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
bleibenden Wahlmänner die Kosten der vereitelten Wahl zu tragen. Für 
diesen Fall ist der Wahlkommissär ermächtigt, den neuen Voßlag festzusetzen. 
" Artikel 18. 
ie Wähler und Wahlmänner ernennen für ihre Wahlhandlungen 
83. 
einen Ait e von 7 Mitgliedern aus ihrer Mitte. 
Artikel 19. 
= Jeder Wahlmann hat vor der Wahlhandlung folgenden Eid ab- 
zulegen: 
„Ich schwöre, daß ich meine Wahlstimme nach freier innerer Ueber- 
„zeugung, wie ich 1# zum allgemeinen Besten des Landes für 
„dienlich erachte, ohne Berücksichtigung einer derohung, eines Ver- 
„sprechens oder eines Befehls, abgeben werde, und dießfalls von 
„Niemand unter was immer für einem Namen, weder mittel= noch 
„unmittelbar, irgend eine Gabe oder Geschenk angenommen habe, 
„noch annehmen werde.“ 
Artikel 20. 
4 Die Wahlen geschehen durch vom Wähler unterzeichnete Wahlzettel. 
Die Gewählten müssen absolute Stimmenmehrheit für sich haben. 
Unwoliständige oder unförmliche Wahlzettel, wenn der Wahl-Aus- 
schuß sie dafür erkennt, werden nicht beachtet. 1 
Artikel 21. 
Der zum Abgeordneten Gewählte ist verpflichtet, spätestens acht Tage 
boch Empfang der Anzeige der ihn getroffenen] Wahl die Ablehnung oder 
Annahme zu erklären. 
Geändert. 
  
Artikel 22. 
Im Falle einer Doppelwahl steht dem Gewählten das Recht zu, 
sich für die Annahme der einen oder anderen Wahl innerhalb der im 
vorigen ? Artikel bepeichneten Frist zu entscheiden. 
alle der Ablehnung der Wahl, oder der Erklärung des Ge- 
zasltn für einen andern W0 wechirk, tritt der Ersatzmann an dessen 
telle. 
Abs. 2 geändert. 
Artikel 23. 
Die Wahl--Ausschüsse bescheiden alle Wahl -Reklamationen auf der 
Stelle durch Stimmen-Mehrheit. Eine Berufung gegen diesen Ausspruch 
ist unzulässig. 
Artikel 21. 
Der Urlaub darf den gewählten Staats-Beamten und öffentlichen 
Dienern nicht verweigert werden; ebensowenig den Offizieren und Militär- 
Beamten, soferne nicht außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung vom 
Dienste entgegenstehen. 
Artikel 25. 
Die Wahlhandlungen müssen von den Commissarien mit pflicht- 
mäßiger und rücksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.
	        
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