12. Ges., d. Wahl d. Landtags-Abgcordneten betr. V. 4. Juni 1848. 307
Jede Beschränkung der Freiheit der Wahl und jede Benutzung eines Sv. S.
obrigkeitlichen Einflusses auf die Wähler wird strenge geahndet, und nach
Umständen mit der Dienstes-Entlassung bestraft.
Artikel 26.
Die Bestechung der Wähler soll die Ungültigkeit der Wahl und den
Verlust der activen und passiven Wahlfähigkeit für den Bestecher und den
Bestochenen als Strafe zur Folge haben, mit Vorbehalt der ferneren,
sowohl auf den Meineid, als sonst in den Gesetzen angeordneteu Strafen.
Geändert. Artikel 27.
Die Wahl-Verhandlungen selbst beschränken sich einzig auf den
Gegenstand der Wahlen und sede Einmengung von anderen Gegenständen,
von besonderen Anträgen, Beschwerden oder Instruktionen, auf was immer
für eine Art, sind von der Wahl-Commission ohne weiteres zurückzuweisen.
Artikel 28.
Ueber jedes Wahlgeschäft ist eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen,
und von dem Wahl-Ausschusse sowohl, als von dem Wahl-Commissär,
zu unterschreiben.
Geandert. Artikel 20.
*. Jeder Abgeordnete kann mit Zustimmung der Kammer aus der-
selben treten « -
l
nimmt, muß sich einer neuen Wahl unterziehen.
Die außerdem während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung
kommenden Stellen von Abgeordneten werden aus den treffenden Ersatz-
männern und nöthigenfalls durch Zwischenwahlen ergänzt, zu welchen die
noch vorhandenen Wahlmänner des Bezirkes einzuberufen stod.
Artikel 30.
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Artikel 31. .
Vorstehende Bestimmungen sollen als Bestandtheil der Verfassungs-
Urkunde angesehen werden; dieselben treten mit der nächsten Wahl in
Wirksamkeit, und können nur in der durch den Titl. X. k. 7. der] Ver-
fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form abgeändert werden.
Die 85. 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14. des Tit. VI. der Verfassungs-
Urkunde, dann der Abschnitt I. und II. des Tit. I. der Beilage X. zur
Verfassungs-Urkunde werden hiedurch aufgehoben;
eben
1) Gesetz vom 18. Jänner 1843, „die Zwischen-Wahlen von Abgeord-
neten!] zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung betreffend“;
20*
er ein Staatsamt, eine Beförderung oder eine Hoscharge an- Sp. s6.
Sp. 87.
Sp. 83.