Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

13. Ges., b. Staatsgerichtshof u. bd. Verfah betr. B. 30. März 1850. 309 
nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit Beirath und Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Ab- 
geordneten beschlessen, was folgt: - 
Art. 1. 
Der Staatsgerichtshof zur Aburtheilung der Anllagen, welche 
gegen Minister oder deren Stellvertreter nach Art. IX. des Ge- 
setzes vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Minister be- 
treffend, erhoben werden, ist bei dem obersten Gerichtshofe aus 
Sp. 135. 
dem Präsidenten, sechs Räthen, einem Gerichtsschreiber und zwölf 
Geschwornen zu bilden. Die allgemeinen Bestimmungen des 
Strasprocesses, insbesondere über das Verfahren vor den ordent- 
lichen Schwurgerichten finden auch auf den Staatsgerichtshof An- 
wendung, in so weit nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine 
Abänderung getroffen ist. 
Art. 2. 
Finden sich die Kammern des Landtages oder eine derselben 
veranlaßt, gegen einen Minister oder dessen Stellvertreter auf dem 
Grunde der Art. IX. und X. des oben bemerkten Gesetzes förm- 
liche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepuncte bestimmt zu 
bezeichnen und in jeder Kammer durch einen besonvern Ausschuß 
zu prüfen. 
Zum Zwecke der Prüfung der Anklagepuncte sind die be- 
treffenden Ausschüsse ermächtiget: 
1) zun oder schriftliche Gutachten von Sachverständigen zu 
erheben; 
2) die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch den 
ordentlichen Richter nach Maßgabe der allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen zu veranlassen, und 
13) von den einschlägigen Staatsministerien die nöthigen auf den 
Gegenstand der Anklage bezüglichen Erläuterungen zu verlangen. 
Art. 3. 
Nach Prüfung der Anklagepuncte und Vernehmung des be- 
theiligten Ministers mit seiner schriftlichen Verantwortung haben 
die besondern Ausschüsse den Kammern über das Ergebniß Bericht 
zu erstatten. 
Vereinigen sich beide Kammern über die Anklage, so bringen 
sie ihren Beschluß an den König. 
Der König läßt den Kammerbeschluß dem Präsidenten des 
obersten Gerichtshofes mittheilen; die zur Einreichung und Ver- 
tretung der Anklage gewählten Mitglieder der Kammern (Anklage- 
Sp. 136.
	        
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