Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 143. 
Sp. 141. 
Sp. 316. 
Sp. 598. 
Sp. 599. 
Sp. 600. 
314 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Art. 22. 
Gegen die von dem Staatsgerichtshofe erlassenen Urtheile 
findet * Rechtsmittel statt. 
! Unsere Staatsminister der Justiz und des Innern sind mit 
dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben München, am 30. März 1850. 
Max. 
von der Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. 
Dr. v. Ningelmann. v. Lüder. v. Zwehl 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Rath Seb. v. Kobell. 
  
14. Geset. den Geschäftsgang des gandtages 
betreffend. Vom 25. Juli 
Achtundzwanzigste Verfass aud 
Art. 41. 
Die ös. 6. und 15. Tit. VI., ferner der §. 29. des Tit. VII. 
der Verfassungsurkunde, der Abschn. III. des Tit. I., und der ganze 
Titel II. des X. Edicts zur Verfassungsurkunde, dann das Gesetz 
vom 2. September 1831. den Geschäftsgang der beiden Kammern 
der Ständeversammlung betreffend, sind aufgehoben. 
  
15. Geset, die Ernennung des ersten Präsidenten 
der Kammer der Reichsräthe betreffend. 
Vom 28. Mai 18522. 
Einziger Artikel. 
Der erste Präsident der Kammer der Reichsräthe wird von 
dem Könige für die Dauer eines jeden Landtages ernannt. 
Im Uebrigen behält es bei den Besstimmungen des Artikels 4. 
des Gesetzes vom 25. Juli 1850, den Geschäftsgang des Land- 
tages betreffend, sein Verbleiben. 
1 S. oben S. 2 
2 Gesetz- lat, 1852. Ner 30. München, den 16. Juli 1852, 
Sp.597—600. — aches Staatsgesetz. Andert den Art. 4 des Gesetzes, 
den Geschäftsga ng S Larbiages betreffend v. 25. Juli 1850, wonach auch 
die Kammer der Reichsräthe sich selbst den Präsidenten wählen kann. 
 
	        
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