16. Gesetz, d. Geschästsgaug des Landtags betr. V. 19. Januar 1872. 323
wird das betreffende Mitglied für die Dauer das Lauvtags als
ausgetreten betrachtet.
Art. 29.
An der Abstimmung Theil zu nehmen. ist jedes anwesende
Mitglied verpflichtet. Dagegen hat sich der Abstimmung zu enthalten:
1) jedves einzelne Kammermitglied, wenn auf dessen Antrag
oder in Folge einer durch Geschäftsordnung gestatteten Reclama-
tion über die | dauernde oder vorübergehende Verpflichtung oder Sv. 10
Berechtigung desselben zum Sitze in der Kammer ertschieden
werden soll;
2) jedes einzelne Kammermitglied, gegen welches eine nach der
Geschäftsordnung zulässige Anklage oder Beschwerde erhoben wird.
oder welches eine solche gegen ein anderes Mitglied ver Kammer
erhebt;
3) jedes einzelne Kammeimitglied, welches in irgend einer von
der Geschäftsordnung vorgesehenen Ferm die Entscheidung der Kam-
mer bezüglich einer rein persönlichen Angelegenheit in Anspruch nimmt.
Reclamationen, Anklagen und Beschwerden, welche gegen
mehrere Kammermitgliever zugleich gerichtet sind, werden in der
Abstimmung getrennt behandelt, den Vall der formellen Beanstan-
dung der Wahl eines ganzen Wahlbezirkes abgerechnet.
Art. 30.
Jedem Mitgliede der Kammer steht frei, Erinnerung gegen
die Fassung und Stellung der Fragen zu machen.
Dasselbe Recht steht auch den Staatsministern und k. Com-
missären zu, wenn die Fragen eine Vorlage der Regierung oder
einen Gegenstand betreffen, der an dieselbe gebracht werden soll.
Art. 31.
Die Abstimmung geschieht bei allen Gegenständen, welche
öffentlich berathen werden, öffentllich, und zwar in der Regel Spv. 67.
durch Aufstehen und Sitzenbleiben. -
Die Kammer kann jedoch die Abstimmung durch Namens-
aufruf beschließen.
Ueber das Ganze von Gesetzen muß jedenfalls öffentlich
mittels Namensaufrufes abgestimmt werden.
Art. 32.
Giltige Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit der An-
wesenden gefaßt werden, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen
besondere Gesetze mehr als einfache Stimmenmehrheit erfordern.
21*