Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 101. 
Sp. 192. 
326 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Abschnitt 1I. 
1 An die Stelle des §. 20 Absatz 1 Tit. VII der Verfas- 
sungsurkunde tritt folgende Bestimmung, welche einen Bestandtheil 
der Verfassungsurkunde bildet: 
„Jeves einzelne Mitglied hat das Recht, in dieser Beziehung 
seine Wünsche und Anträge in der Kammer vorzubringen.“ 
2) An Stelle des §. 21 Absatz 1 Tit. VII der Verfassungs- 
urkunde tritt folgende Besstimmung, welche einen Bestandtheil der 
Verfassungsurkunde bilde: 
„Jeder einzelne Staatsangehörige sowie jede Gemeinde kann 
Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an den 
Landtag und zwar an jede der beiden Kammern bringen, welche 
sie durch den hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und 
nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Berathung nimmt.“ 
Schlußbestimmungen. 
Mit der Verkündung des vorstehenden Gesetzes! durch das 
Gesetzblatt und durch das Amtsblatt der Pfalz tritt das Gesetz 
vom 25. Juli 1850, den Geschäftsgang des Lanvtages betr., außer 
Wirksamkeit. 
Die Geschäftsbehandlung jeder Kammer richtet sich in Bezug 
auf die durch das gegenwärtige Gesetz der Regelung im Wege der 
Geschäftsordnung anheimgegebenen Punkte nach den bisherigen Be- 
stimmungen bis zu dem Tage, an welchem die revidirte Geschäfts- 
ordnung gemäß Beschluß der Kammer in Wirksamtkeit tritt. 
Gegeben München, den 19. Januar 1872. 
Ludwig. 
Graf v. Hegneuberg- Dux. v. Pfreskschner. 
Frhr. v. Pranckh. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. Fäustle. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
dem Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
 
	        
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