17. Ges., die Abänderung 2c. v. 4. Juni 1848 betr. V. 21. März 1881. 329
mehr als vier Abgeordnete und dürfen in jedem Regierungsbezirke
höchstens zwei Wahlkreise für Einen Abgeordneten gebildet werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. 2 finden keine Anwen-
dung auf die Haupt= und Residenzstadt München, welche in zwei,
lediglich aus Bestandtheilen der Stadt bestehende Wahlkreise zerlegt
werden kann.
Kein Wahlkreis darf weniger als 28.000 Seelen zählen.
Jeder Wahlkreis muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze
bilden.
Art. 3.
Die Wahl findet in zwei gesonderten Handlungen statt:
a) mittelst Wahl der Wahlmänner (Urwahl),
b) mittelst Wahl der Abgeordneten vurch die Wahlmänner.
Art. 4.
Zu jeder giltigen Wahl ist die persönliche Anwesenheit des
Wählenven erforderlich.
Stellvertretung findet nicht Statt.
Nur derjenige wird zur Wahl zugelassen, welcher erweislich
den Verfassungseid abgeleistet hat. — Die Wahlmänner haben
außerdem bei der Wahlhandlung den im Art. 23 vorgeschriebenen
Wählereiv zu schwören.
Der Eid nach Tit. VII f. 25 und Tit. X 5. 3 der Verfassungs-
Urkunde kann bei Angehörigen nicht christlicher Konfessionen mit
Hinweglassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ geleistet
werden.
Art. 5.
Wahlberechtigt als Urwähler ist jeder volljährige Staatsan-
gehörige, welcher dem Staate seit mindestens sechs Monaten eine
birekte Steuer entrichtet.
Ausgeschlossen sind:
1) Personen, welche unter Kuratel stehen oder welchen
nach Art. 499 und Art. 513 des zur Zeit in der
Pfalz geltenden Civilgesetzbuches ein Beistand gerichtlich
beigegeben ist,
Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren
gerichtlich erklärt ist, und zwar während der Dauer
dieses Verfahrens,
Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung
beziehen oder in dem Zeitraume eines Jahres vor
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