Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

17. Ges., die Abänderung 2c. v. 4. Juni 1848 betr. V. 21. März 1881. 329 
  
mehr als vier Abgeordnete und dürfen in jedem Regierungsbezirke 
höchstens zwei Wahlkreise für Einen Abgeordneten gebildet werden. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. 2 finden keine Anwen- 
dung auf die Haupt= und Residenzstadt München, welche in zwei, 
lediglich aus Bestandtheilen der Stadt bestehende Wahlkreise zerlegt 
werden kann. 
Kein Wahlkreis darf weniger als 28.000 Seelen zählen. 
Jeder Wahlkreis muß ein räumlich zusammenhängendes Ganze 
bilden. 
Art. 3. 
Die Wahl findet in zwei gesonderten Handlungen statt: 
a) mittelst Wahl der Wahlmänner (Urwahl), 
b) mittelst Wahl der Abgeordneten vurch die Wahlmänner. 
Art. 4. 
Zu jeder giltigen Wahl ist die persönliche Anwesenheit des 
Wählenven erforderlich. 
Stellvertretung findet nicht Statt. 
Nur derjenige wird zur Wahl zugelassen, welcher erweislich 
den Verfassungseid abgeleistet hat. — Die Wahlmänner haben 
außerdem bei der Wahlhandlung den im Art. 23 vorgeschriebenen 
Wählereiv zu schwören. 
Der Eid nach Tit. VII f. 25 und Tit. X 5. 3 der Verfassungs- 
Urkunde kann bei Angehörigen nicht christlicher Konfessionen mit 
Hinweglassung des Beisatzes: „und sein heiliges Evangelium“ geleistet 
werden. 
Art. 5. 
Wahlberechtigt als Urwähler ist jeder volljährige Staatsan- 
gehörige, welcher dem Staate seit mindestens sechs Monaten eine 
birekte Steuer entrichtet. 
Ausgeschlossen sind: 
1) Personen, welche unter Kuratel stehen oder welchen 
nach Art. 499 und Art. 513 des zur Zeit in der 
Pfalz geltenden Civilgesetzbuches ein Beistand gerichtlich 
beigegeben ist, 
Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren 
gerichtlich erklärt ist, und zwar während der Dauer 
dieses Verfahrens, 
Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung 
beziehen oder in dem Zeitraume eines Jahres vor 
— 
— 
S. 115.
	        
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