Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

S. 116. 
330 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten (Art. 7 
Abs. 1) bezogen haben. 
Personen, welche die Befähigung in Folge strafgericht- 
licher Verurtheilung verloren haben, solange dieser 
Verlust dauert. 
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch den Eintrag 
in die gemeindliche Wählerliste beziehungsweise den betreffenden 
Auszug derselben. 
Jeder Wahlberechtigte darf nur in Einem Urwahlbezirke wählen. 
Die allgemeinen Voraussetzungen der Wahlberechtigung (Abf. 1) 
beurtheilen sich nach dem Anfangstage der öffentlichen Auslegung 
der Wählerlisten (Art. 7 Abf. 1). 
Art. 6. 
Für jede Gemeinde ist von der Gemeindebehörde eine Wähler- 
liste anzulegen. In diese Liste sind alle Wahlberechtigten, welche 
ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, nach Vor= und Zunamen, 
Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnung nebst Vermerken über 
Ableistung des Verfassungseides, über Steuerentrichtung und über 
etwa vorhanvene zeitweise Ausschließungsgründe einzutragen. 
Die k. Behörden, die Pfarrämter und Civilstandsbeamten 
sind verpflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wähler- 
listen erforderlichen Aufschlüsse jeverzeit sofort und unentgeltlich zu 
ertheilen. 
4 
Art. 7. 
Die Wählerlisten sind alljährlich in den Monaten März und 
September zu revidiren und zu berichtigen, sodann am 1. bis 
15. April und vom 1. bis 15. Oktober einschließlich öffentlich 
auszulegen. 
Gegen die Listen steht innerhalb der Frist, während welcher 
die Auslegung stattfindet, jedem Betheiligten das Recht der Ein- 
sprache zu, und ist dieses sowie die Zeit und der Ort der Aus- 
legung vor Beginn der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machen. 
Die Einsprachen sind bei Vermeidung des Ausschlusses inner- 
halb der vorbezeichneten Frist bei der Gemeinvebehörde anzubringen 
und, falls von vieser nicht Abhilfe verfügt wird, 1 innerhalb vier- 
zehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der betreffenden 
Aussichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die 
Kammer der Abgeordneten, endgiltig zu bescheiden. 
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wähler- 
listen abgeschlossen und durch den Gemeindevorstand mit der Bestä-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.