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330 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten (Art. 7
Abs. 1) bezogen haben.
Personen, welche die Befähigung in Folge strafgericht-
licher Verurtheilung verloren haben, solange dieser
Verlust dauert.
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch den Eintrag
in die gemeindliche Wählerliste beziehungsweise den betreffenden
Auszug derselben.
Jeder Wahlberechtigte darf nur in Einem Urwahlbezirke wählen.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Wahlberechtigung (Abf. 1)
beurtheilen sich nach dem Anfangstage der öffentlichen Auslegung
der Wählerlisten (Art. 7 Abf. 1).
Art. 6.
Für jede Gemeinde ist von der Gemeindebehörde eine Wähler-
liste anzulegen. In diese Liste sind alle Wahlberechtigten, welche
ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, nach Vor= und Zunamen,
Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnung nebst Vermerken über
Ableistung des Verfassungseides, über Steuerentrichtung und über
etwa vorhanvene zeitweise Ausschließungsgründe einzutragen.
Die k. Behörden, die Pfarrämter und Civilstandsbeamten
sind verpflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wähler-
listen erforderlichen Aufschlüsse jeverzeit sofort und unentgeltlich zu
ertheilen.
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Art. 7.
Die Wählerlisten sind alljährlich in den Monaten März und
September zu revidiren und zu berichtigen, sodann am 1. bis
15. April und vom 1. bis 15. Oktober einschließlich öffentlich
auszulegen.
Gegen die Listen steht innerhalb der Frist, während welcher
die Auslegung stattfindet, jedem Betheiligten das Recht der Ein-
sprache zu, und ist dieses sowie die Zeit und der Ort der Aus-
legung vor Beginn der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu
machen.
Die Einsprachen sind bei Vermeidung des Ausschlusses inner-
halb der vorbezeichneten Frist bei der Gemeinvebehörde anzubringen
und, falls von vieser nicht Abhilfe verfügt wird, 1 innerhalb vier-
zehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der betreffenden
Aussichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die
Kammer der Abgeordneten, endgiltig zu bescheiden.
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wähler-
listen abgeschlossen und durch den Gemeindevorstand mit der Bestä-