17. Ges., die Abänderung 2c. v. 4. Juni 1848 betr. V. 21. März 1881. 331
tigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich
ausgelegt wurden.
Art. 8.
Wahlberechtigte, welche nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungs-
fristen den Wohnsitz in der Gemeinde aufgeben, müssen in die
Wählerliste des neuen Wohnsitzes Übertragen werden, soferne sie es
mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl ausdrücklich ver-
langen und hiebei durch ein Zeugniß der Gemeindebehörde des
früheren Wohnsitzes nachweisen, daß sie in die dortige Wählerliste
eingetragen sind. Wahlberechtigte, welche ihre Wohnung innerhalb
derselben Gemeinde nach Ablauf der erwähnten Fristen verändern,
dürfen nur in demjenigen Urwahlbezirke wählen, in welchem die in
die Wählerliste eingetragene Wohnung liegt.
Art. 9.
Vor jeder Urwahl sind beglaubigte Abschriften beziehungsweise
Auszüge der Wählerlisten für die einzelnen Urwahlbezirke zu fertigen
und den Urwahlkommissären rechtzeitig vor der Wahlhandlung zu-
zustellen.
Art. 10.
Wählbar zum Wahlmann ist jeder Staatsangehörige, welcher
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate seit
mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer entrichtet und keinem
der Ausschließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt.
Die Wählbarkeit ist ferner bedingt durch den Wohnsitz im
Urwahlbezirke oder in der Gemeinde, zu welcher vieser Bezirk gehört,
und durch den Eintrag in die Wählerliste.
Art. 11.
Wählbar zum Abgeordueten ist jeder Staatsangehörige, welcher
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate eine direkte
Steuer entrichtet und keinem der Ausschließungsgründe des Art. 5
Abs. 2 unterliegt.
Art. 12.
Weder die Wahlberechtigung (Art. 5) noch die Wählbarkeit
(Trt. 10 und 11) ist an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß gebunden.
Art. 13. »-.
Die Eigenschaft als Wahlmann beziehungsweise als Abgeord-
neter endet, sobald eine der Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht
S. 117.