S. 118.
332 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
mehr gegeben ist oder ein Ausschließungsgrund des Art. 5 Abs. 2
eintritt.
Art. 14.
In der ersten Wahlhandlung (Urwahl) wird auf 500 Seelen
ein Wahlmann gewählt; ein Bruchtheil über die Hälfte wird als
voll gerechnet.
Die Wahlmänner eines Wahlkreises wählen die gemäß Art. 2
festgesetzte Zahl von Abgeordneten.
Art. 15.
Kein Urwahlbezirk darf für weniger als drei und für mehr
als sieben Wahlmänner gebildet werden.
Art. 16.
Die Bildung der Urwahlbezirke erfolgt durch die Distrikts-
verwaltungsbehörden nach politischen Gemeinden.
Bei größeren Gemeinden ist die bestehende Eintheilung in
Bezirke oder Distrikte zu Grunde zu legen; mit Theilen größerer
Gemeinden können anstoßende kleinere Gemeinden zu einem Urwahl-
bezirke vereinigt werden.
Art. 17.
Jeder Urwahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes
Ganze bilden. Der räumliche Zusammenhang wird vurch in Mitte
liegende Freiforste (Art. 3 der Gemeindeordnung für die Landes-
theile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als
verletzt, wenn politische Gemeinden und Theile solcher selbst keine
in sich geschlossene Markung haben.
Art. 18. ·
Die allgemeinen Urwahlen und Abgeordneten-Wahlen sind von
der k. Staatsregierung im ganzen Königreiche je auf einen und den-
selben Tag anzuberaumen.
Art. 19.
Die Wahlkommissäre werden von der Regierung bestimmt.
Art. 20.
Die in Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Behörden haben die Ab-
grenzung der Urwahlbezirke, den Tag der Wahl sowie das Wahl-
lokal mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl sowohl in