17. Ges., die Abünderung ꝛt. v. 4. Juni 1848 betr. V. 21. Mürz 1881. 333
einem zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte zu veröffent-
lichen, als auch in jeder Gemeinde durch Anschlag bekannt zu machen.
Eine spätere Abänderung ist nur in Nothfällen zuläßig.
Art. 21.
Zur giltigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von
zwei Drittheilen der Wahlmänner nöthig. .
Wenn aus Mangel der Zahl die Wahl an dem bestimmten
Tage nicht vor sich gehen kann, so haben die ohne hinreichende
Ursache ausbleibenden Wahlmänner die Kosten der vereitelten Wahl
zu tragen. Für viesen Fall ist der Wahlkommissär ermächtigt, den
neuen Wahltag festzusetzen.
Art. 22.
Die Wähler und Wahlmänner ernennen für ihre Wahlhand-
lungen einen Ausschuß von sieben Mitgliedern aus ihrer Mitte.
Art. 23.
Jeder Wahlmann hat vor der Wahlhandlung folgenden Eid
abzulegen:
„Ich schwöre, daß ich meine Wahlstimme nach freier
innerer Ueberzeugung, wie ich solches zum allgemeinen
Besten des Landes für dienlich erachte, ohne Berück-
sichtigung einer Drohung, eines Versprechens oder eines
Befehls, abgeben werde, und vießfalls von Niemand unter
was immer für einem Namen, weder mittel= noch unmittel-
bar, irgend eine Gabe oder Geschenk angenommen habe,
noch annehmen werde.“ f
Art. 24.
Die Wahl (Art. 3) ist eine geheime; sie wird durch verdeckte,
in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift
ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier unv dürfen
mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Sie sind außerhalb
des Wahllokales haudschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
auszusüllen.
Zur Giltigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehlheit er-
forderlich.
Art. 25.
Ungiltig sind Stimmzettel:
welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind,
S. 119.