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Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
Art. 36.
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung.
sowie währen? der vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage
freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate betriebenen Eisenbahnen
nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten
bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die
Reise zwischen dem Wohn= und Versammlungsorte, soweit dieselbe
nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann und soweit
nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Verein-
barung erwirkt ist, als Reisekosten-Entschädigung fünfzig Pfennig
für den Kilometer.
Jeder nicht am Orte der Versammlung wohnende Abgeordnete
erhält für veren Dauer unter Einrechnung des vorausgehenden und
nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von
rk.
zehn Ma
Art. 37.
Vorstehende Bestimmungen sollen als Bestandtheil der Ver-
fossungs-Urkunde angesehen werden; dieselben treten mit der nächsten
Wahl in Wirksamkeit, und können nur in ver durch den Tit. X §. 7
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form abgeändert werden.
S. 12. Die 68 7,
8, 9, 10. 11. 12 und 14 des Tit. VI der Verfas-
sungs-Urkunde, dann der Abschnitt I und II des Tit. I der Beilage
X zur Verfassungs-Urkunde werven hievurch aufgehoben; ebenso
1)
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Gesetz vom 18. Jänner 1843, die Zwischen-Wahlen
von Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände-
Versammlung berreffend;
Gesetz vom 23. Mai 1846, den §. 44 lit. c Tit. 1
der X. Beilage betreffend;
Gesetz vom 15. April 1848, die Zahl der Abgeord-
neten zur Stände-Versammlung aus der Pfalz be-
treffend.
Unser Staatsminister des Innern ist mit dem Vollzuge be-
auftragt.
Druck von Breikkopf und Härtel in Leipzig.