Versassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel III. 11
förmlich ein verleibt wurden, sohin zu der
Privatverlassen schaft des Monarchen gehören,
und als dessen Privateigenthum unter der
Fertigung derjenigen Staatsbeamten, welchen
die Aufsicht über die treffenden Sammlungen
anvertraut ist, in den Verzeichnissen vorge-
merkt sind, gehen in das Privateigenthum der
Erben über, und verbleiben auch dann in
solchem, wenn dieselben sie ferner, jedoch mit
der geeigneten Bemerkung in den Verzeich=
nissen, bey diesen Sammlungen belassen.
8) Alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde und Capi-
talien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den
Aemtern, samt allen Ausständen an Staatsgefällen;
9) Alles, was aus Mitteln des Staats erworben wurde.
8. 3.
Sämmtliche Bestandtheile des Staatsguts sind, wie be-
reits in der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war.
aus welcher die nach den veränderten Verhältnissen hierüber
noch geltenden Bestimmunsgen in gegenwärtige Verfassungs-=
Urkunde übertragen sind, auf ewig unveräußerlich, vorbehalt-
lich der unten folgenden Modificationen.
Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Sou-
verainetät bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert
erhalten werden.
C. 4.
Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen, nicht
nur jeder wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung
unter den Lebenden, oder eine Vergebung durch eine lezte
Willens-Verordnung, Verleihung neuer Lehen, oder Beschwerun
mit einer ewigen Last, oder Verpfändung oder Hingabe ducck
einen Vergleich gegen Annahme einer Summe Geldes.
Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den
öffentlichen Lasten bewilliget werden.
S. 5.
Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate ge-
leisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und
Renten sind von obigem Verbote ausgenommen.
Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender
Lehen jederzeit frey. »
Sp. 113.