Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Versassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel III. 11 
  
förmlich ein verleibt wurden, sohin zu der 
Privatverlassen schaft des Monarchen gehören, 
und als dessen Privateigenthum unter der 
Fertigung derjenigen Staatsbeamten, welchen 
die Aufsicht über die treffenden Sammlungen 
anvertraut ist, in den Verzeichnissen vorge- 
merkt sind, gehen in das Privateigenthum der 
Erben über, und verbleiben auch dann in 
solchem, wenn dieselben sie ferner, jedoch mit 
der geeigneten Bemerkung in den Verzeich= 
nissen, bey diesen Sammlungen belassen. 
8) Alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde und Capi- 
talien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den 
Aemtern, samt allen Ausständen an Staatsgefällen; 
9) Alles, was aus Mitteln des Staats erworben wurde. 
8. 3. 
Sämmtliche Bestandtheile des Staatsguts sind, wie be- 
reits in der Pragmatik vom 20. October 1804 bestimmt war. 
aus welcher die nach den veränderten Verhältnissen hierüber 
noch geltenden Bestimmunsgen in gegenwärtige Verfassungs-= 
Urkunde übertragen sind, auf ewig unveräußerlich, vorbehalt- 
lich der unten folgenden Modificationen. 
Vorzüglich sollen, ohne Ausnahme, alle Rechte der Sou- 
verainetät bey der Primogenitur ungetheilt und unveräußert 
erhalten werden. 
C. 4. 
Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen, nicht 
nur jeder wirkliche Verkauf, sondern auch eine Schenkung 
unter den Lebenden, oder eine Vergebung durch eine lezte 
Willens-Verordnung, Verleihung neuer Lehen, oder Beschwerun 
mit einer ewigen Last, oder Verpfändung oder Hingabe ducck 
einen Vergleich gegen Annahme einer Summe Geldes. 
Auch kann keinem Staatsbürger eine Befreyung von den 
öffentlichen Lasten bewilliget werden. 
S. 5. 
Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate ge- 
leisteter Dienste verliehenen Lehen, Staats-Domainen und 
Renten sind von obigem Verbote ausgenommen. 
Auch steht dem Könige die Wiederverleihung heimfallender 
Lehen jederzeit frey. » 
Sp. 113.
	        
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