Sp. 114.
Sp. 115.
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Verfassungs-Urlunde des Königreichs Baiern. Titel III.
u Belohnung großer und bestimmter dem Staate ge-
leisteter Dienste können auch andere Staats-Domainen oder
Renten, jedoch mit Zustimmung der Stände, in der Eigen-
schaft als Mannlehen der Krone verliehen werden!.
Anwartschaften auf künftige der Krone lheimfallende Güter,
Renten und Rechte, können eben so wenig als auf Aemter
oder Würden ertheilt werden.
griff
d. 62.
Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht be-
riffen:
1) alle Staats-Handlungen des Monarchen, welche inner-
halb der Grenzen des Ihm zustehenden Regierungs-
echts nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt des Staats
mit Auswärtigen oder mit Unterthanen im Lande über
Stamm= und Staatsgüter vorgenommen werden; ins-
besondere was
an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung emes
anhängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung
anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenz-
berichtigung mit benachbarten Staaten, gegen andern an-
nessenen Ersatz abgetreten wird;
en
3) gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem
Werthe vertauscht wird;
4) Alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche
bey den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß, und in
Folge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen
Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirthschaft, zur
Beförderung der Landes-Cultur oder sonst zur Wohlfahrt
des Landes, oder zum Besten des Staats-Aerars, und
zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbstverwaltung für
gut gefunden werden. ·
§. 78.
In allen diesen Fällen (F. 6.) dürfen jedoch die Staats-
Einkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder
l. die 24. Verfassungsänderung, Gesetz die Ablösung des
1 Vg
Lehenverbandes betr., v. 4. Juni 1846. Art. 2, abgedruckt in Anlage 2
Nr. 3
nten S. 277 ff. ·
2 S. oben die 68. Verfassungsänderung zu Tit. II. s. 18. S. 8.
Eine Ergänzung zu § 7 enthält die 23. Verfassungsänderung
v. 4. Juni 1848. A. 38, abgedruckt in Anlage 2 Nr. 2. Unten S. 266 ff.