Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 114. 
Sp. 115. 
12 
Verfassungs-Urlunde des Königreichs Baiern. Titel III. 
  
u Belohnung großer und bestimmter dem Staate ge- 
leisteter Dienste können auch andere Staats-Domainen oder 
Renten, jedoch mit Zustimmung der Stände, in der Eigen- 
schaft als Mannlehen der Krone verliehen werden!. 
Anwartschaften auf künftige der Krone lheimfallende Güter, 
Renten und Rechte, können eben so wenig als auf Aemter 
oder Würden ertheilt werden. 
griff 
d. 62. 
Unter dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht be- 
riffen: 
1) alle Staats-Handlungen des Monarchen, welche inner- 
halb der Grenzen des Ihm zustehenden Regierungs- 
echts nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt des Staats 
mit Auswärtigen oder mit Unterthanen im Lande über 
Stamm= und Staatsgüter vorgenommen werden; ins- 
besondere was 
an einzelnen Gütern und Gefällen zur Beendigung emes 
anhängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung 
anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenz- 
berichtigung mit benachbarten Staaten, gegen andern an- 
nessenen Ersatz abgetreten wird; 
en 
3) gegen andere Realitäten und Rechte von gleichem 
Werthe vertauscht wird; 
4) Alle einzelnen Veräußerungen oder Veränderungen, welche 
bey den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß, und in 
Folge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen 
Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirthschaft, zur 
Beförderung der Landes-Cultur oder sonst zur Wohlfahrt 
des Landes, oder zum Besten des Staats-Aerars, und 
zur Aufhebung einer nachtheiligen Selbstverwaltung für 
gut gefunden werden. · 
§. 78. 
In allen diesen Fällen (F. 6.) dürfen jedoch die Staats- 
Einkünfte nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder 
l. die 24. Verfassungsänderung, Gesetz die Ablösung des 
1 Vg 
Lehenverbandes betr., v. 4. Juni 1846. Art. 2, abgedruckt in Anlage 2 
Nr. 3 
nten S. 277 ff. · 
2 S. oben die 68. Verfassungsänderung zu Tit. II. s. 18. S. 8. 
Eine Ergänzung zu § 7 enthält die 23. Verfassungsänderung 
v. 4. Juni 1848. A. 38, abgedruckt in Anlage 2 Nr. 2. Unten S. 266 ff.
	        
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