Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel III u. IV. 13 
  
eine Dominicial--Rente — wo möglich in Getreide, dafür be- 
dungen, oder der Kaufschilling zu neuen Erwerbungen oder zur 
eitlichen Aushülfe des Schuldentilgungs-Fonds, oder zu andern 
gas Wohl des Landes bezielenden Absichten verwendet werden. 
Mit dem unter dem Staatsgute begriffenen beweglichen 
Vermögen (K. 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen 
zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen. 
Titel W. 
Von allgemeinen Rechten und Pflichten. 
8. 1. 
Zum vollen Genuße aller bürgerlichen, öffentlichen und 
Privatrechte in Baiern, wird das Adigenat erfordert, welches 
entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach 
den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat 
erworben wird. (Beylage I.) 
S. 2. 
Das Baierische Staats-Bürgerrecht wird durch das In- 
digenat bedingt, und geht mit demselben verloren. 
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Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert: 
a) die gesetzliche Volljährigkeit; 
Ib) die Ansäßigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz 
besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die 
Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt 
in ein öffentliches Amt. 
E. 4. . 
Kron-Aemter, oberste Hof-Aemter, Civil-Staatsdienste und 
oberste Militaire-Stellen, wie auch Kirchen-Aemter oder Pfrün- 
den können nur Eingebornen oder verfassungsmäßig Naturali- 
sirten ertheilt werden. 
K. 5. 
Jeder Baier ohne Unterschied kann zu allen Civil= Mili- 
taire- und Kirchen-Aemtern oder Pfründen gelangen. 
Sp. 116.
	        
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