Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 118. 
16 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IV. 
  
ihnen derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme 
in die Staats-Gesellschaft zugesichert istt. 
Allen Religionstheilen, ohne Ausnahme, ist das Eigen- 
thum der Stiftungen und der Genuß ihrer Renten nach den 
ursprünglichen Stiftungs-Urkunden und dem rechtmäßigen Be- 
sitze, sie seyen für den Cultus, den Unterricht oder die Wohl- 
thätigkeit bestimmt, vollständig gesichert. 
Die geistliche Gewalt do in ihrem eigentlichen Wirkungs- 
Kreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf 
in rein geistüchen Gegenständen der Religions-Lehre und des 
Gewissens sich nicht einmischen, / als in soweit das Oberst- 
Noheitliche Schutz= und Ausfsichts-Recht eintritt, wonach keine 
erordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige 
Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen 
werden dürfen. 
Die Kirchen und Geistlichen sind in ihren bürgerlichen 
hordlungen und Beziehungen — wie auch in Ansehung des 
ihnen zustehenden Vermögens den Gesetzen des Staats und 
den weltlichen Gerichten untergeben; auch können sie von 
öffentlichen Staatslasten keine Befreyung ansprechen. 
Die übrigen nähern Bestimmungen über die äußern Rechts- 
Verhältnisse der Bewohner des Königreichs, in Beziehung auf 
Religion und kirchliche Gesellschaften, sind in dem der gegen- 
wärtigen Verfassungs-Urkunde beygefügten besondern Edicte 
enthalten. (Beylage II.) 
K. 10. 
Das gesammte Stiftungs-Vermögen nach den drey Zwecken 
des Cultus, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit, wird 
gleichfalls unter den besondern Schutz des Staates gestellt; 
es darf unter keinem Vorwande zu dem Finanz-Vermögen ein- 
gezogen, und in der Substanz für andere, als die drey ge- 
nannten Zwecke ohne Zustimmung der Betheiligten, und bey 
allgemeinen Stiftungen ohne Zustimmung der Stände des 
Reiches veräußert, oder verwendet werden. 
Vier- und fün fundvierzigste Verfassungsänderung. 
S. oben S. 25. Die beiden Gemeindeordnungen v. 
29. April 1869 bestimmen, die rechtsrheinische in Art. 67, 
die für die Pfalz in Art. 51 wesentlich übereinstimmend 
Folgendes: 
1 Bgl. Beyl. II §8 25.
	        
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