20 Verfasfungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel V.
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28. December 1831, sucht die vertragsmäßige Ab-
tretung dieser Gerichtsbarkeit an den Staat zu fördern.
Von dem Abdrucke dieses im Jahre 1848 gegenstands-
los gewordenen Gesetzes ist abgesehen worden;
. die zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 15.
Das Gesetz, die Vindikation der Gerichtsbar-
keiten betr. v. 1. July 1834 ist gleichfalls gegen-
standslos geworden und deßhalb nicht abgedruckt;
. die dreiund zwanzigste Verfassungsänderung.
S. oben S. 18. Das Gesetz über die Aufhebung
der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbar-
keit . . . v. 4. Juni 1848 kommt in Anlage 2
Nummer 2 zum Abdruck. S. unten S. 266 ff.
II. 8ezüglich des befreyten Gerichtsstandes f.:
1.
die sechsundzwanzigste Verfassungsänderung.
S. oben S. 18. as Grundlagengesetz v.
4. Juni 1848 bestimmte als Programm:
Artikel 2.
„Der privilegirte Gerichtsstand der Stan-
desherrn, der erblichen Reichsräthe, der
Adeligen, der Geistlichen, der höheren Staats-
beamten und des Fiskus soll aufhören.“
die fünfunddreißigste Verfassungs änderung.
S. oben S. 22. Das Gesetz v. 10. November 1861
bestimmt in -
Artikel 76.
„Die dermal bestehenden allgemeinen, sowie
die in diesem Gesetze nicht ausdrücklich bei-
behaltenen besonderen Gerichte sind auf-
gehoben.
Dasselbe gilt in Ansehung der bevorzugten
Gerichtsstände der Standesherren, der erb-
lichen Reichsräthe, der Adeligen, der Geist-
lichen, der höheren Staatsbeamten, des Fiscus,
sowie der Officiere und der im Officier Srange
stehenden Militärbeamten, soweit denselben
ein bevorzugter Gerichtsstand durch das Gesetz
vom 15. August 1828, die Militärgerichtsbar-