Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VV. 27
sitzen aufhört, ohne einen Rleichen Ersatz in demselben
Bezirke, Orte, oder in derselben Klasse zu erwerben;
2) wenn das Mitglied unter der Zeit eine der oben (. 12.)
zur passiven ! Wahlfähigkeit wesentlich erforderlichen Eigen-
chaften verliert.
In diesen Fällen hat die Kammer der Abgeordneten auf
die geschehene Anzeige und nach Vernehmung des Betheiligten
zu entscheiden. #
Einundzwanzigste Verfassungsänderung. S.
oben S. 18. Das Gesetz, die Wahl der Landtagsab-
eordneten betr., v. 4. Juni 1848 hat in Art. 31 die
7. 8. 9. 10. 11. 12. u. 14 des Tit. VI ebenso wie das
Gesetz v. 15. April 1848 zu § 9P dieses Titels ausfgehoben.
S. dasselbe in Anlage 2 Nr. 12 unten S. 303 ff.
6. 15.
Zur hültigen Constituirung der Kammer der Abgeord-
neten wird die Anwesenheit von wenigstens zwey Drittheilen
der gewählten Mitglieder erfordert. 1.
Aufgehoben durch die 28. Verfassungsänderung
v. 25. Juli 1850 Art. 41. S. oben S. 20 und unten S. 314.
S. 16.
Die Kammer der Reichs-Räthe wird gleichzeitig mit jener
der Abgeordneten zusammenberufen, eröffnet und geschloßen.
S. 17.
Kiein Mitglied der ersten oder zweynten Kammer darf sich
in der Sitzung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
S. 18.
Diie Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst
in der Kammer der Abgeordneten, und werden dann #urh
diese an die Kammer der Reichs-Räthe gebracht.
Alle übrigen Gegenstände können nach der Bestimmung
des Königs der einen oder der andern Kammer zuerst vorgelegt
werden.
S. 19.
Kein Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen
gemeinschaftlichen Wirkungskreises kann von einer Kammer
allein in Berathung gezogen werden, und die Wirkung einer
gültigen Einwilligung der Stände erlangen.
Sp. 126.