Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 31
8. 8.
In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen
Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staats-
Einkünfte zu dessen Deckung, wird dieses den Ständen zur
Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vor-
gelegt werden.
S. 9.
Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit
keiner Bedingung verbinden.
IS. 10.
Den Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versamm-
lung eine genaue Nachweisung über die Verwendung der
Staats-Einnahmen vorgelegt werden.
8. 11.
Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung
der Stände gestellt.
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit be-
stehende Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jähr-
lichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der
Stände des Reichs erforderlich.
KC. 12.
Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für
jene dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt,
welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche
Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung
bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des
Landes gereichen.
.13.
Den Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt,
und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen ange-
nommenen Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern
Zwecke verwendet werden. - ·
KS. 14.
Jede der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen
Commissaire zu ernennen, welche gemeinschaftlich bey der
Sp. 120.