Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 31 
8. 8. 
In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen 
Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staats- 
Einkünfte zu dessen Deckung, wird dieses den Ständen zur 
Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen Auflagen vor- 
gelegt werden. 
  
S. 9. 
Die Stände können die Bewilligung der Steuern mit 
keiner Bedingung verbinden. 
IS. 10. 
Den Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versamm- 
lung eine genaue Nachweisung über die Verwendung der 
Staats-Einnahmen vorgelegt werden. 
8. 11. 
Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung 
der Stände gestellt. 
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch die zur Zeit be- 
stehende Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jähr- 
lichen Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der 
Stände des Reichs erforderlich. 
KC. 12. 
Eine solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für 
jene dringenden und außerordentlichen Staatsbedürfnisse statt, 
welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche 
Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung 
bestritten werden können, und die zum wahren Nutzen des 
Landes gereichen. 
.13. 
Den Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt, 
und ohne ihre Zustimmung kann an dem von ihnen ange- 
nommenen Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur 
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern 
Zwecke verwendet werden. - · 
KS. 14. 
Jede der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen 
Commissaire zu ernennen, welche gemeinschaftlich bey der 
Sp. 120.
	        
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