Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Känigreichs Baiern. Titel VII. 33 
  
bringen, welche darüber: ob dieselben in nähere Ueberlegung 
gezogen werden sollen, durch Mehrheit der Stimmen erkennt, 
und sie im bejahenden Falle an den betreffenden Ausschuß zur 
Prüfung und Würdigung bringt. K 
Einundfünfzigste Verfassungsänderung. S. 
oben S. 27. Das Gesetz v. 19. Januar 1872 bestimmt in 
Abschnitt II: 
1) An die Stelle des §. 20 Absatz I Tit. VII der 
Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung, 
welche einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde 
bildet: 
„Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, in 
dieser Beziehung seine Wünsche und An- 
träge in der Kammer vorzubringen.“ 
Die von einer Kammer über solche Anträge gefaßten Be- 
schlüße müssen der andern Kammer mitgetheilt, und können 
erst nach deren erfolgten Beystimmung dem Könige vorgelegt 
werden. 
§5. 21. 
Jeder einzelne Staatsbürger, so wie jede Gemeinde kann 
Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an 
die Stände-Versammlung, und zwar an jede der beyden 
Kammern bringen, welche sie durch den hierüber bestehenden 
Ausschuß prüft, und findet dieser sie dazu geeignet, in Be- 
rathung nimmt. — 
Einundfünfzigste Verfassungsänderung. S. 
pürn S. 27. Das zu 5 20 Abs. I eitirte Gesetz fährt 
ort: « 
2) An die Stelle des §. 21 Absatz I Tit. VII der 
Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung, 
welche einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde 
ildet: 
„Jeder einzelne Staatsangehörige sowie jede 
Gemeinde kann Beschwerden über Verletzung 
der constitutionellen Rechte an den Landtag 
und zwar an jede der beiden Kammern brin- 
gen, welche sie durch den hierüber bestehen- 
den Ausschuß prüfen läßt und nach Maß- 
gabe der Geschäftsordnung in Berathung 
nimmt.“ · 
DeutscheStqqtskundqeftvr.k. I
	        
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