Sp. 122.
Sv. 133.
34 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII.
Erkennt die Kammer durch Stimmenmehrheit die Be-
schwerde für gegründet, so theilt sie ihren diesfalls an den
König zu erstattenden Antrag der andern Kammer mit, welcher,
wenn diese demselben beystimmt, in einer gemeinsamen Vor-
stellung dem Könige übergeben wird.
5. 22.
Der König wird wenigstens alle drey Jahre die Stände
zusammenberufent.
Der König eröffnet und schließt die Versammlung ent-
weder in eigener Person, oder durch einen besonders hiezu
Bevollmächtigten.
Die Sitzungen einer solchen Versammlung dürfen in der
Regel nicht länger als zwey Monate dauern, und die Stände
sind verbunden, in ihren Sitzungen die von dem Könige an
sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu
nehmen.
8. 23.
Dem Könige steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen
der Stände zu verlängern, sie zu vertagen, oder die ganze
Versammlung aufzulösen.
In dem letzten Falle muß weriglten- binnen drey Mo-
naten eine neue Wahl der Kammer der Abgeordneten vorge-
nommen werden.
5. 24.
Die Staats-Minister können den Sitzungen der beyden
Kammern beywohnen, wenn sie auch nicht Mitglieder der-
selben sind.
g. 25.
Jedes Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden
Eid zu leisten:
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze,
„Beobachtung und Aufrechthaltung der Staats-Verfassung
„und in der Stände-Versammlung nur des ganzen Landes
„allgemeines Wohl und Beste ohne | Rücksicht auf beson-
„dere Stände oder Klassen nach meiner innern Ueber-
.zeugung zu berathen; — So wahr mir Gott helse und
Fein heiliges Evangelium.“
1 Modisicirt durch die 39. Verfassun sänderung v. 10. Juli
1665 (s. oben S. 29. 30), welche zweijährige Etatperioden einführt.