Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 35
T. 26.
Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann während
der Dauer der Sitzungen ohne Einwilligung der betreffenden
Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung
auf frischer That bey begangenem Verbrechen ausgenommen.
8. 27.
Kein Mitglied der Stände-Verfammlung kann für die
Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als
in Folge der Geschäfts-Ordnung durch die Versammlung selbst
zur Rede gestellt werden. "
§.28.
Ein Gegenstand, über welchen die beyden Kammern sich
nicht vereinigen, kann in derselben Sitzung nicht wieder zur
Berathung gebracht werden.
KG. 29.
1 Die Königliche Entschließung auf die Anträge der Reichs-
stände erfolgt nicht einzeln, sondern auf alle verhandelten
Gegenstände zugleich bey dem Schluße der Versammlung. 1.
Aufgehoben durch die 28. Verfassungsänderung
vom 25. Juli 1850 Art. 41 (s. oben S. 20 u. unten S. 314).
Den Ersatz enthält A. 40 dieses Gesetzes.
S. 30.
Der König allein sanctionirt die Gesetze und erläßt die-
selben mit seiner Unterschrift und Anführung der Vernehmung
des Staats-Raths und des erfolgten Beyraths und der Zu-
stimmung der Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs.
18. 31.
Wenn die Versammlung der Reichsstände vertagt, förmlich
geschlossen oder aufgelößt worden ist, können die Kammern
nicht mehr gültig berathschlagen, und jede fernere Verhandlung
ist ungesetzlich.
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Sp. 134.