Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

36 Berfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VIII. 
  
Titel VII. 
Von der Rechtspflege. 
8. 1. 
Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. — Sie wird 
unter Seiner Oberaufsicht durch eine geeignete Zahl von Aem- 
tern und Obergerichten in einer gesetzlich bestimmten Instanzen- 
Ordnung verwaltet. 
5. 2. 
Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urtheilen Ent- 
scheidungsgründe beyzusügen. 
S. 3. 
Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen 
Befugniß unabhängig, und die Richter können nur durch einen 
Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit ver- 
bundenen Gehaltes entlassen — oder derselben entsetzt werden 1. 
ß. 4. 
Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade ertheilen, 
die Strafe mildern oder erlassen; — aber in keinem Falle 
irgend eine anhängige Streitsache, oder angefangene Unter- 
suchung hemmen:?. 
Dreiunddreißigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 21. Das Gesetz, die Aufhebung der Straffolgen 
betreffend, v. 10. Juli 1861 bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Wiedereinsetzung eines wegen Verbrechens 
oder Vergehens Verurtheilten in die bürgerlichen 
oder politischen Rechte, welche er in Folge der rechts- 
kräftigen Verurtheilung gemäß der hler#er. im 
Strafgesetzbuche oder in anderen Gesetzen enthal- 
1 Beachte die 47., 60. und die 65. Verfassungsänderung, 
angeführt bei der neunten Beylage unten S. 162. 165 Note 1. « 
2 Deßhalb ergieng das materiell verfassungswidrige Gesetz, die 
Amnestirung betr., v. 15. April 1848 (Gesetz-Blatt 1848 Sp. 13 ff.) 
in den Formen der Verfassungsänderung.
	        
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