Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VIII. 37
tenen Bestimmungen verloren hat, kann durch könig-
liche Gnade gewährt werden.
Artikel 2.
Von dem Tage der Eröffnung des k. Begna-
digungsreseriptes an tritt der Verurtheilte in alle
durch die Verurtheilung verlornen Rechte wieder
bin soweit nicht das Reseript eine Beschränkung
verfügt. .
Mit diesem Wiedereintritte ist jedoch ein Rechts-
anspruch auf Wiedererlangung der in Folge des
Strafurtheils verlornen Aemter, Dienste, Wür-
den und Auszeichnungen und der von solchen ab-
hängenden oder aus dem früheren Besitze derselben
herrührenden Rechte, ferner auf Wiedererlangung
con fiscirter oder zur Unterdrückung oder Ver-
nichtung bestimmter Gegenstände oder eingezogener
Gewerbs= und ähnlicher beson derer Rechte, endlich
auf Wiedererlangung des Adels und der davon ab-
hängenden Rechte nicht verbunden.
S. 5.
Der Königliche Fiscus wird in allen streitigen Privat-
rechts-Verhältnissen bey den Königlichen Gerichtshöfen Recht
nehmen.
6. 6. Sr. 155.
Die Vermögens-Confiscation hat in keinem Falle, den der
Desertion ausgenommen, statt 2.
C. 7.
Es soll für das ganze Königrech ein und dasselbe
bürgerliche und Snraf-Gesthlüoch bestehen.
1 Das Gesetz, den Vollzug der Ein führung des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern betr., vom
26. December 1871 Art. 3 Z. 9 erklärt ausdrücklich, das Gesetz v. 10. Juli
1861 bleibe in Kraft.
2 Das Gesetz, die Wehrverfassung betr., v. 30. Januar
1868 (Gesetz-Blatt 1866—1869 Sp. 261 fl.) A. 77 u. 79 hat diese Strafe,
nicht aber den Vorbehalt in der Verfassung aufgehoben.
Art d Zusätze zum Landtagswahlgesetz v. 4. Juni 1848
5. S. 304.