Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VIII. 37 
  
tenen Bestimmungen verloren hat, kann durch könig- 
liche Gnade gewährt werden. 
Artikel 2. 
Von dem Tage der Eröffnung des k. Begna- 
digungsreseriptes an tritt der Verurtheilte in alle 
durch die Verurtheilung verlornen Rechte wieder 
bin soweit nicht das Reseript eine Beschränkung 
verfügt. . 
Mit diesem Wiedereintritte ist jedoch ein Rechts- 
anspruch auf Wiedererlangung der in Folge des 
Strafurtheils verlornen Aemter, Dienste, Wür- 
den und Auszeichnungen und der von solchen ab- 
hängenden oder aus dem früheren Besitze derselben 
herrührenden Rechte, ferner auf Wiedererlangung 
con fiscirter oder zur Unterdrückung oder Ver- 
nichtung bestimmter Gegenstände oder eingezogener 
Gewerbs= und ähnlicher beson derer Rechte, endlich 
auf Wiedererlangung des Adels und der davon ab- 
hängenden Rechte nicht verbunden. 
S. 5. 
Der Königliche Fiscus wird in allen streitigen Privat- 
rechts-Verhältnissen bey den Königlichen Gerichtshöfen Recht 
nehmen. 
6. 6. Sr. 155. 
Die Vermögens-Confiscation hat in keinem Falle, den der 
Desertion ausgenommen, statt 2. 
C. 7. 
Es soll für das ganze Königrech ein und dasselbe 
bürgerliche und Snraf-Gesthlüoch bestehen. 
1 Das Gesetz, den Vollzug der Ein führung des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern betr., vom 
26. December 1871 Art. 3 Z. 9 erklärt ausdrücklich, das Gesetz v. 10. Juli 
1861 bleibe in Kraft. 
2 Das Gesetz, die Wehrverfassung betr., v. 30. Januar 
1868 (Gesetz-Blatt 1866—1869 Sp. 261 fl.) A. 77 u. 79 hat diese Strafe, 
nicht aber den Vorbehalt in der Verfassung aufgehoben. 
Art d Zusätze zum Landtagswahlgesetz v. 4. Juni 1848 
5. S. 304.
	        
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