Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

40 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IX u. X. 
  
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. Wegen 
gemeiner Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
unterstehen sie dieser Gerichtsbarkeit nur so lange sie 
mit Eintritt der Mobilisirung zur Dienstleistung 
präsent sind. 
Siebenundvierzigste Verfassungsänderung. S. 
oben S. 25. 20. Das Gesetz, die Ein führung des Militär- 
Krasgelebuches und der Militärstrafgerichts- 
ordnung für das Königreich Bayern v. 29. April 1869 
bestimmt in Art. 1, beide Gesetzbücher träten mit dem 1. Januar 
1870 in ganz Bayern in Kraft. Art. 2 läßt mit diesem Tage 
„alle dermal bestehenden Bestimmungen über die Verfassung 
und das Verfahren der Militär-Strafgerichte vorbehaltlich der 
Bestimmungen des Art. 9 außer Wirksamkeit"“ treten. 
Die Militärstrafgerichtsordnung v. 29. April 1869, 
die noch heute in Kraft steht, deren Art. 2, 4 u. 6 (sowie 23) 
in den Formen der Verfassungsänderung ergangen sind, um- 
gränzt in ihrem „Ersten Abschnitt“ Art. 1.— 13. die 
„Militärstrafgerichtsbarkeit". Die Art. 2, 4 u. 6 lassen 
sich aus diesem Zusammenhange nicht lösen, und so wird 
auf das Gesetz selbst verwiesen. 
  
Titel XI. 
Von der Gewähr der Verfassung. 
C. 1. 
Bey dem Regierungs-Antritte schwört der König in einer 
feyerlichen Versammlung der Staats-Minister, der Mitglieder 
des Staats-Raths, und einer Deputation der Stände, wenn 
sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid: 
„Ich schwöre nach der Verfassung und den Gesetzen des 
„Reichs zu regieren, so wahr mir Gott helfe, und sein 
„heiliges Evangelium.“ 
Ueber diesen Act wird eine Urkunde verfaßt, in das 
Reichs-Archiv hinterlegt, und beglaubigte Abschrift davon der 
Stände-Versammlung mitgetheilt. 
5. 2 
Der Reichs-Verweser lesstet in Fehichung auf die Er- 
haltung der Verfassung den Titel II. F. 16. vorgeschriebenen Eid.
	        
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