40 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IX u. X.
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. Wegen
gemeiner Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen
unterstehen sie dieser Gerichtsbarkeit nur so lange sie
mit Eintritt der Mobilisirung zur Dienstleistung
präsent sind.
Siebenundvierzigste Verfassungsänderung. S.
oben S. 25. 20. Das Gesetz, die Ein führung des Militär-
Krasgelebuches und der Militärstrafgerichts-
ordnung für das Königreich Bayern v. 29. April 1869
bestimmt in Art. 1, beide Gesetzbücher träten mit dem 1. Januar
1870 in ganz Bayern in Kraft. Art. 2 läßt mit diesem Tage
„alle dermal bestehenden Bestimmungen über die Verfassung
und das Verfahren der Militär-Strafgerichte vorbehaltlich der
Bestimmungen des Art. 9 außer Wirksamkeit"“ treten.
Die Militärstrafgerichtsordnung v. 29. April 1869,
die noch heute in Kraft steht, deren Art. 2, 4 u. 6 (sowie 23)
in den Formen der Verfassungsänderung ergangen sind, um-
gränzt in ihrem „Ersten Abschnitt“ Art. 1.— 13. die
„Militärstrafgerichtsbarkeit". Die Art. 2, 4 u. 6 lassen
sich aus diesem Zusammenhange nicht lösen, und so wird
auf das Gesetz selbst verwiesen.
Titel XI.
Von der Gewähr der Verfassung.
C. 1.
Bey dem Regierungs-Antritte schwört der König in einer
feyerlichen Versammlung der Staats-Minister, der Mitglieder
des Staats-Raths, und einer Deputation der Stände, wenn
sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid:
„Ich schwöre nach der Verfassung und den Gesetzen des
„Reichs zu regieren, so wahr mir Gott helfe, und sein
„heiliges Evangelium.“
Ueber diesen Act wird eine Urkunde verfaßt, in das
Reichs-Archiv hinterlegt, und beglaubigte Abschrift davon der
Stände-Versammlung mitgetheilt.
5. 2
Der Reichs-Verweser lesstet in Fehichung auf die Er-
haltung der Verfassung den Titel II. F. 16. vorgeschriebenen Eid.