46 Erste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
bürgerlicher Rechte iu constitutionellen Gesetzen enthaltenen
besondern Bestimmungen.
S. 9.
Nur derjenige Baier, welcher den oben bemerkten Bedingungen
Genüge geleistet hat, erhält den politischen Stand eines Staats-
bürgers im Königreiche, und die verfassungsmäßige Theilnahme an
der Stände-Versammlung 1.
5. 10.
Das Staatsbürgerrecht geht verloren:
1) Mit vem Invigenate:
2) durch die ohne Königl. ausprückliche Erlaubniß geschehene
Annahme von Diensten, oder Gehalten oder Pensionen, oder
Ehrenzeichen einer auswärtigen Macht, vorbehaltlich der ver-
wirkten besondern Strafen;
3) durch den bürgerlichen Tod 2.
S. 11.
Diejenigen Baierischen Unterthanen, welche mit ausdrücklicher
Sv. 145. Königlicher Erlaubniß | in fremde Dienste getreten sind, bleiben
verpflichtet:
a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie entweder durch
einen an sie gerichteten directen Befehl, oder durch eine
General-Verordnung zurückberufen werden;
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie übergehen wollen,
den Dienstes-Eid nur unter dem Vorbehalte zu leisten, nie
gegen ihr Vaterland zu dienen;
a) auch ohne besondere Zurückberufung den fremden Dienst zu
verlassen, sobald diese Macht in Kriegsstand gegen Baiern tritt.
C. 12.
Baierische Unterthanen können Besitzungen in einem andern
Staate haben und erwerben, auch an Handels-Etablissements und
Fabriken Theil nehmen, wenn keine bleibende persönliche Ansäßigkeit
1 Schon das Gesetz, die Wahl der Landtagsabgeordneten
v. 4 Juni 1848 (s. dass. in Anlage 2 Nummer 12) stellte das
5 unabhängig von dem Staatsbürgerrechte im Sinne des §. 9
Dieser ist burch- das Gesetz. die #bschaffung der Strasen
9s chs odes. m 18. Nov. 1849 (Gesetz-Blatt 1849
bp. 17 ff.) v. 20. Nov. " an asspinpaft.