92 Anlage 1. Der König und sein Haus.
soll das Maximum der im gegenwärtigen Abschnitte — ausser
dem Witthum der Königin — gedachten jährlichen Bezüge auf
die Jahressumme von
120,000 Thlrn. — —.
in der Art festgesetzt werden, daß beim Eintritt eines Mehr-
bedürfnisses entweder die einzelnen Beträge vom Könige ver-
hältnißmäsig zu reduciren, oder besondere Postulate wegen
eines grössern Erfordernisses an die Stände zu bringen sind.
Sechster Abschnitt.
Secundogenitur.
§ 42. Nachdem durch den Vertrag vom 6ten October
1776 Weiland die Kurfürstin Maria Antonia dem Hoöchst-
seligen Könige Friedrich August ihre Successionsansprüche an
den Baierischen Allodialnachlaß abgetreten, sich aber dafür die
Errichtung einer Secundogenitur stipulirt hat und diese, nach
Erlangung eines Theils der gedachten Allodialerbschaft, durch
das Abkommen im Jahre 1781 näher bestimmt worden ist,
besteht eine durch ausdrückliche Verträge gegründete, auf der
Staatscasse ruhende, Secundogenitur für die nachgeborne
Descendenz der Stifterin.
§43. Sie begreift eine aus der Staatscasse zu zahlende
Jahresrente von 85,000 Thalern.
§4. Da mit dem Ableben Weiland des Königs Anton
der Prinz Maximilian, Inhalts der gesetzlichen Successions=
ordnung, zur Thronfolge berechtigt gewesen, so tritt der Prinz
Johann, als dessen zweitgeborner Sohn, gegen Wegfall seiner
zeitherigen Appanage, in den freien Genuß der Secundo-
genitur ein.
*45. Der Prinz Maximilian und die Prinzessin Maria
Amalia beziehen die ihnen aus der Staatscasse ausgesetzten
Appanagen und beziehungsweise Handgelder, unbeschadet der
Secundogenitur.
§5 46. Nach dem Ableben des Prinzen Maximilian erhält
dessen Wittwe das ihr / im Heirathsvertrage ausgesetzte Wit-
thum und die Prinzessin Maria Amalia ein Jahrgeld von
12,000 Thlrn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundogenitur,
aus der Staatscasse.
§ 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren
in diese Secundogenitur nach dem Rechte der Erstgeburt in
agnatischer Linealerbfolge.