Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 315. 
98 Aulage 1. Der König und sein Haus. 
  
II. Nachtrag zum Käöniglichen Hausgesetzz vom 
20. August 1879. 
  
Gesetz= und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1879. 
  
1.N. 81. Nachtrag 
zum Königlichen Hausgesetz; 
vom 20. August 1879. 
WI#N. Albert, von GEOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2. 
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, zur Ergänzung Unseres Hausgesetzes vom 30. December 
1837 und in theilweiser Abänderung der Vorschriften im 
neunten Abschnitt desselben zu verordnen befunden, was folgt: 
§ 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegen- 
heiten Recht bei dem Oberlandesgericht zu Dresden. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese 
suselgenheiten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei demselben 
icht 
In den in § 25 und § 541 der Civilprozeßordnung vom 
30. Januar 1877 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der 
in § 25, Abs. 1 und in 5 547, Abs. 1 der Civilprozeßordnung 
bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle anderen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand 
der ausschließliche. 
§ 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichts- 
stande der in § 1 genannten, wenn sie zugleich mit diesen in 
Anspruch genommen werden und der Fall einer nothwendigen 
Streitgenossenschaft vorliegt. Außer diesem Falle kommen die 
Vorschriften in # 56, 57 der Civilprozeßordnung gegen die 
in 65 1 genannten Personen nur insoweit zur Anwendung, 
als unter diesen selbst die Voraussetzungen einer Streitgenossen- 
schaft vorhanden sind. — 
§3.DasVerfahrenindennach51demOberlandesk 
gericht in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten richtet sich nach den Grundsätzen, welche zur Anwendung 
  
 
	        
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