S. 315.
98 Aulage 1. Der König und sein Haus.
II. Nachtrag zum Käöniglichen Hausgesetzz vom
20. August 1879.
Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1879.
1.N. 81. Nachtrag
zum Königlichen Hausgesetz;
vom 20. August 1879.
WI#N. Albert, von GEOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2.
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, zur Ergänzung Unseres Hausgesetzes vom 30. December
1837 und in theilweiser Abänderung der Vorschriften im
neunten Abschnitt desselben zu verordnen befunden, was folgt:
§ 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegen-
heiten Recht bei dem Oberlandesgericht zu Dresden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese
suselgenheiten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei demselben
icht
In den in § 25 und § 541 der Civilprozeßordnung vom
30. Januar 1877 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der
in § 25, Abs. 1 und in 5 547, Abs. 1 der Civilprozeßordnung
bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle anderen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand
der ausschließliche.
§ 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichts-
stande der in § 1 genannten, wenn sie zugleich mit diesen in
Anspruch genommen werden und der Fall einer nothwendigen
Streitgenossenschaft vorliegt. Außer diesem Falle kommen die
Vorschriften in # 56, 57 der Civilprozeßordnung gegen die
in 65 1 genannten Personen nur insoweit zur Anwendung,
als unter diesen selbst die Voraussetzungen einer Streitgenossen-
schaft vorhanden sind. —
§3.DasVerfahrenindennach51demOberlandesk
gericht in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten richtet sich nach den Grundsätzen, welche zur Anwendung