Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz vom 20. Angust 1879. 99 
  
kommen würden, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz einem 
Landgericht zugewiesen wäre. 
Hü# die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen 
dem Könige und Mitgliedern des Königlichen Hauses unter 
sich ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
§ 4. Zustellungen erfolgen für den König an das Mini- 
sterium des Königlichen Hauses. 
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium 
des Königlichen Hauses bestellten Anwalt vertreten. . 
55. Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses 
sind zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet. 
§ 6. In den Fällen des § 340, Abs. 2 der Civilprozeß- 
ordnung und des § 71 der Strafprozeßordnung erfolgt die 
Zeugenvernehmung durch ein von dem Präsidenten des Ober- 
landesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen Hauses 
mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten findet nur 
dann statt, wenn sie von dem Ersteren verlangt wird. 
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeug- 
niß aufgerufen werden. 
50. 7. Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechts- 
streit einem Mitglied des Königlichen Lauses zufallenden 
arteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht 
der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten des 
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zu- 
fallenden Parteieide werden für ihn durch den gemäß der Be- 
stimmungen in § 4, Abs. 2 bestellten Anwalt geleistet 1. 
1958. Die Bestimmungen im sechsten und siebenten Buch 
der Civilprozeßordnung finden gegen den König und die Mit- 
glieder des Königlichen gpaules keine Anwendung 1: 
5„S)0. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises 
(6 447 fg. der Civilprozeßordnung) sind die Gesuche des 
Prozeßgegners des Königs oder eines Mitglieds des König- 
lichen Hauses auch in den Fällen des § 448, Abs. 3 der 
Civilprozeßordnung bei dem Oberlandesgericht anzubringen. 
Bur Vornahme der im achten Buch der Civilprozeßordnung 
bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen ist, sofern dieselben 
gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses zu richten sind, 
ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig. 
1 S. Ges. vom 6. Juli 1900 8§ 20, 1. (s. unten S. 105). 
2 Ersetzt durch Ges. vom 6. Juli 1900.8 20, 2. S. daselbst. 
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