II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz vom 20. Angust 1879. 99
kommen würden, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz einem
Landgericht zugewiesen wäre.
Hü# die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen
dem Könige und Mitgliedern des Königlichen Hauses unter
sich ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.
§ 4. Zustellungen erfolgen für den König an das Mini-
sterium des Königlichen Hauses.
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium
des Königlichen Hauses bestellten Anwalt vertreten. .
55. Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses
sind zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet.
§ 6. In den Fällen des § 340, Abs. 2 der Civilprozeß-
ordnung und des § 71 der Strafprozeßordnung erfolgt die
Zeugenvernehmung durch ein von dem Präsidenten des Ober-
landesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen Hauses
mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten findet nur
dann statt, wenn sie von dem Ersteren verlangt wird.
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeug-
niß aufgerufen werden.
50. 7. Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechts-
streit einem Mitglied des Königlichen Lauses zufallenden
arteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht
der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten des
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zu-
fallenden Parteieide werden für ihn durch den gemäß der Be-
stimmungen in § 4, Abs. 2 bestellten Anwalt geleistet 1.
1958. Die Bestimmungen im sechsten und siebenten Buch
der Civilprozeßordnung finden gegen den König und die Mit-
glieder des Königlichen gpaules keine Anwendung 1:
5„S)0. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises
(6 447 fg. der Civilprozeßordnung) sind die Gesuche des
Prozeßgegners des Königs oder eines Mitglieds des König-
lichen Hauses auch in den Fällen des § 448, Abs. 3 der
Civilprozeßordnung bei dem Oberlandesgericht anzubringen.
Bur Vornahme der im achten Buch der Civilprozeßordnung
bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen ist, sofern dieselben
gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses zu richten sind,
ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig.
1 S. Ges. vom 6. Juli 1900 8§ 20, 1. (s. unten S. 105).
2 Ersetzt durch Ges. vom 6. Juli 1900.8 20, 2. S. daselbst.
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