Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

100 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
Wegen Uebertragung der in § 674 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten nicht gerichtlichen Amtshandlungen wird, sofern 
sie vom Prozeßgegner eines Mitglieds des Königlichen Hauses 
beantragt sind, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Be- 
stimmung getroffen. 
Die in 5 678, Abs. 1 und 2, 58 774, 775 der Civil= 
prozeßordnung gedachten Amtshandlungen können nur nach 
vorgängiger Anzeige an den König, die 5 678, Abs. 3, 56§ 782, 
789, 798 bezeichneten Amtshandlungen nur mit Genehmigung 
des Königs stattfinden. In den Fällen des § 678, Abs. 1 
und 2 ist ein Vertreter des Ministeriums des Königlichen 
Hauses zuzuziehen. 
§ 10. Die nach § 1 dem Oberlandesgericht in erster 
Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie 
die in 65 9, Abs. 1 bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen 
gehören vor den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts. 
Hat sich der Präsident des letzteren für das betreffende Ge- 
schäftsjahr diesem Senat angeschlossen, so tritt an Stelle des 
Präsidenten des Gerichtshofs der dem zweiten Civilsenat an- 
gehörende Senatspräsident. 
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen 
und Beschwerden in diesen Angelegenheiten gehört vor den 
zzweiten Civilsenat des Oberlandesgerichts, welcher durch zwei, 
dem ersten Senat nicht angehörende- vom Präsidenten des 
Gerichtehof- zu bestimmende Mitglieder des letzteren zu ver- 
stärken ist. Hat sich der Präsident des Gerichtshofs für das 
betreffende Geschäftsjahr einem anderen Senat als dem zweiten 
Civilsenat angeschlossen, so tritt derselbe an die Stelle des dem 
zweiten Civilsenat angehörenden Senatspräsidenten. 
§& 11. In Straf= und Disciplinarsachen entscheidet der 
König über Mitglieder des Königlichen Hauses in erster und 
letzter Instanz. 
ur Vorbereitung der Entscheidung erfolgt im Auftrag 
des Königs eine Erörterung und Begutachtung des Falles 
durch das Oberlandesgericht. 
Der Präsident des letzteren bestellt zur Vornahme der 
Erörterungen ein Mitglied dieses Gerichtssofs, welchem bei 
deren Vornahme die in der Strafprozeßordnung dem Unter- 
suchungsrichter beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten zu- 
kommen. Die in 98 98, 102, 112, 127, 131, 134 der Straf- 
prozeßordnung bezeichneten Amtshandlungen können, soweit sie 
 
	        
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