100 Anlage 1. Der König und sein Haus.
Wegen Uebertragung der in § 674 der Civilprozeßordnung
bezeichneten nicht gerichtlichen Amtshandlungen wird, sofern
sie vom Prozeßgegner eines Mitglieds des Königlichen Hauses
beantragt sind, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Be-
stimmung getroffen.
Die in 5 678, Abs. 1 und 2, 58 774, 775 der Civil=
prozeßordnung gedachten Amtshandlungen können nur nach
vorgängiger Anzeige an den König, die 5 678, Abs. 3, 56§ 782,
789, 798 bezeichneten Amtshandlungen nur mit Genehmigung
des Königs stattfinden. In den Fällen des § 678, Abs. 1
und 2 ist ein Vertreter des Ministeriums des Königlichen
Hauses zuzuziehen.
§ 10. Die nach § 1 dem Oberlandesgericht in erster
Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie
die in 65 9, Abs. 1 bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen
gehören vor den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts.
Hat sich der Präsident des letzteren für das betreffende Ge-
schäftsjahr diesem Senat angeschlossen, so tritt an Stelle des
Präsidenten des Gerichtshofs der dem zweiten Civilsenat an-
gehörende Senatspräsident.
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen
und Beschwerden in diesen Angelegenheiten gehört vor den
zzweiten Civilsenat des Oberlandesgerichts, welcher durch zwei,
dem ersten Senat nicht angehörende- vom Präsidenten des
Gerichtehof- zu bestimmende Mitglieder des letzteren zu ver-
stärken ist. Hat sich der Präsident des Gerichtshofs für das
betreffende Geschäftsjahr einem anderen Senat als dem zweiten
Civilsenat angeschlossen, so tritt derselbe an die Stelle des dem
zweiten Civilsenat angehörenden Senatspräsidenten.
§& 11. In Straf= und Disciplinarsachen entscheidet der
König über Mitglieder des Königlichen Hauses in erster und
letzter Instanz.
ur Vorbereitung der Entscheidung erfolgt im Auftrag
des Königs eine Erörterung und Begutachtung des Falles
durch das Oberlandesgericht.
Der Präsident des letzteren bestellt zur Vornahme der
Erörterungen ein Mitglied dieses Gerichtssofs, welchem bei
deren Vornahme die in der Strafprozeßordnung dem Unter-
suchungsrichter beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten zu-
kommen. Die in 98 98, 102, 112, 127, 131, 134 der Straf-
prozeßordnung bezeichneten Amtshandlungen können, soweit sie