102 Anlage 1. Der König und sein Haus.
III. Gesetz, die Ergänzung und Aenderung des Königlichen
Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags
vom 20. Angust 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
S. 5. !Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1900.
E 11. 1Nr. 67. Gesetz,
die Ergänzung und Aenderung des Königlichen
Hausgesetzes
vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags vom
20. August 1879 betreffend;
vom 6. Juli 1900.
WIR, Albert, von GEOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, die nachstehenden Ergänzungen und Aenderungen
Unseres Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 (G.= u. V.-Bl.
1838 S. 60 flg.) und des Nachtrags vom 20. August 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 323 flg.) beschlossen:
& 1. Die Volljährigkeitserklärung steht in Ansehung eines
Mitgliedes des Königlichen Hauses dem Könige zu.
§& 2. Die Entmündigung eines Mitgliedes des König-
lichen Hauzes sowie die Wiederaufhebung der Entmündigung
steht dem Könige zu. »
S·449. Der König wird zur Vorbereitung der Entschließung eine
Erörterung des Falles durch den Staatsminister der Justiz
sowie eine Begutachtung durch das Gesammtministerium an-
ordnen und, soweit thunlich, die volljährigen Prinzen des
Königlichen Hauses hören. 1
Die Entmündigung tritt mit der hierauf gerichteten An-
ordnung des Königs in Kraft. Das Gleiche gilt von der
Wiederaufhebung der Entmündigung. »
§3.Eheverträge,dievondemKönigodereinemMit-
gliede des Königlichen Hauses geschlossen werden, sind nicht
an die in den bürgerlichen Gesetzen vorgeschriebene Form ge-