Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

102 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
III. Gesetz, die Ergänzung und Aenderung des Königlichen 
Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags 
vom 20. Angust 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900. 
  
S. 5. !Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1900. 
  
E 11. 1Nr. 67. Gesetz, 
die Ergänzung und Aenderung des Königlichen 
Hausgesetzes 
vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags vom 
20. August 1879 betreffend; 
vom 6. Juli 1900. 
WIR, Albert, von GEOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, die nachstehenden Ergänzungen und Aenderungen 
Unseres Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 (G.= u. V.-Bl. 
1838 S. 60 flg.) und des Nachtrags vom 20. August 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 323 flg.) beschlossen: 
& 1. Die Volljährigkeitserklärung steht in Ansehung eines 
Mitgliedes des Königlichen Hauses dem Könige zu. 
§& 2. Die Entmündigung eines Mitgliedes des König- 
lichen Hauzes sowie die Wiederaufhebung der Entmündigung 
steht dem Könige zu. » 
S·449. Der König wird zur Vorbereitung der Entschließung eine 
Erörterung des Falles durch den Staatsminister der Justiz 
sowie eine Begutachtung durch das Gesammtministerium an- 
ordnen und, soweit thunlich, die volljährigen Prinzen des 
Königlichen Hauses hören. 1 
Die Entmündigung tritt mit der hierauf gerichteten An- 
ordnung des Königs in Kraft. Das Gleiche gilt von der 
Wiederaufhebung der Entmündigung. » 
§3.Eheverträge,dievondemKönigodereinemMit- 
gliede des Königlichen Hauses geschlossen werden, sind nicht 
an die in den bürgerlichen Gesetzen vorgeschriebene Form ge- 
 
	        
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