I. Die Wahlgesetze. .107
sowie dessen Aus führungsverordnungen aufgehoben.
Es ist durch die Verordnung, die Erhebung der Land-
gemeinde Limbach zur Stadt betreffend, v. 31. De-
cember 1882 (das. 1883 S. 2) materiell geändert worden.
Außerdem sind zwei Abänderungsgesetze zu ihm ergangen:
das Gesetz v. 20. April 1892 (s. das. S. 127. 128) und
das Gesetz v. 27. März 1896 (s. das. 1896 S. 43. 44).
V. Gesetz, die Wahlen für die zweite Kammer der
Ständeversammlun etreffendt v. 28. März 1896 (das.
1896 S. 44 ff.). Dieß unter dem 4. April 1896 publicirte
Gesetz trat sofort für alle künstigen Neuwahlen in Kraft. Es
hat das Gesetz v. 3. December 1868 nicht im Ganzen
aufgehoben, es aber bedeutend modificirt und seine in
Geltung gebliebenen Bestimmungen — aber durchaus nicht
alle — als Anlage A abgedruckt.
Deßhalb hatte die vorletzte Ausgabe beide Gesetze
aufzunehmen und war bei dem Abdrucke des Gesetzes
v. 3. December 1868 auf die Anderungen, die das
Gesetz v. 28. März 1896 an ihm bewirkt hat, keine
füchsicht zu nehmen. Andernfalls mußte Verwirrung ent-
tehen.
VI. Wahlgesetz für die zweite Kammer der Stände-
versammlung; v. 5. Mai 1909 (das. S. 339 ff.). Dieß
Gesetz hebt das Wahlgesetz vom 28. März 1896 nicht aus-
drücklich, aber nach dem Satze lex posterior derogat legi
priori auf, beläßt aber in § 41 die Bestimmungen des Wahl-
gesetzes v. 3. Dezember 1868 (s. sub IV) „insoweit in Kraft,
als sie für die Wahlen zur ersten Kammer der Ständeversamm-
lung anzuwenden sind“.
Über die Ausführungsverordnung zu diesem den ganzen
Landtag betr. Gesetze — sie datiert v. 4. Dezember 1868 —
ist nichts gesagt.
Man hat wohl per analogiam auch ihre Weitergeltung,
* sie sich auf die Wahlen zur ersten Kammer bezieht, zu
ehaupten.
Es waren demgemäß zum Abdruck zu bringen:
1. das Wahlgesetz v. 1868; 2. die Ausführungsverord-
nung dazu; 3. das neue Wahlgesetz v. 5. Mai 1909 und
4. die Ausführungsverordnung dazu v. 7. Mai 1909.