Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

1. Das Wahlgesetz v. 3. Det. 1868. 109 
pendirt worden sind, letzteren Falles auf die Dauer 
er Suspension, 
f) Personen, welche von der Communalgarde nach 89, 
Nr. 7 des Disciplinarregulativs vom 14. Mai 1851 
(Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1851) ausgeschlossen worden sind, 
g) Personen, welche zu Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe 
verurtheilt worden, oder zwangsweise in einer öffent- 
lichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt befindlich oder 
befindlich gewesen sind, 
b) Personen, welche wegen solcher Vergehen, die nach 
allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind, 
vor Gericht gestanden haben, so lange nicht die Ein- 
stellun der Untersuchung oder die Freisprechung der 
ngeschuldigten erfolgt ist; darüber, ob ein Verbrechen 
nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten 
sei, hat in Städten, wo die Städteordnung gilt, der 
Stadtrath unter Vernehmung mit den Stadtverordneten, 
!1 auf dem Lande und in den Städten, welche die 
Landgemeindeordnung haben, die Ortsobrigkeit unter 
Vernehmung mit dem Gemeinderathe zunächst zu ent- 
scheiden, 
1) Personen, welchen nach § 74 der allgemeinen Städte- 
ordnung (Seite 37 der Gesetzsammlung vom Jahre 
1832) oder nach 5 29 sub 7 der Landgemeindeordnung 
vom 7. November 1838 (S. 437 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Ie 1838) die Stimmbe- 
rechtigung entzogen worden ist. 1 
  
Aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz v. 
27. März 1896: 
Das Gesetz, die Wahlen für den Landtag be- 
treffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1369) 
wird in 52 abgeändert, wie folgt: 
6 2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind: 
a) Frauenspersonen, 
b) Personen, welche unter Vormundschaft stehen. 
e) Personen, welche öffentliche Armenunter- 
stützung erhalten oder im letzten, der An- 
ordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre 
erhalten haben, 
S. 137-#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.