Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

2. Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 4. Dec. 1868. 122 
  
§+ 9. Die Obrigkeiten haben, insoweit die Wahllisten 
nicht von ihnen selbst geführt werden, von den ihnen bekannt 
gewordenen Fällen einer Entziehung der Stimmberechtigung 
nach 6 2 des Gesetzes den mit Führung der Listen beauftrag- 
ten Organen Nachricht zu geben. 
§5 10. Die für die Ermittelung des Census erforderlichen 
Unterlagen haben die Führer der Wahllisten sich durch Ein- 
sicht der Steuercataster, Heberegister, Besitzstandverzeichnisse 2c. 
zu verschaffen. « 
3 11. Zu Anfang des Monats Juni ist alljährlich von 
den mit Führung der Listen beauftragten Organen auf die 
vorzunehmende Revision der Listen (§ 24 des Gesetzes), auf 
das jedem Betheiligten zustehende Recht der Einsichtnahme 
von letzteren und auf die Nothwendigkeit, etwaige Einsprüche 
gegen den Inhalt rechtzeitig anzubringen, öffentlich aufmerksam 
zu machen. 
§* 12. Aus der Bestimmung im § 26 des Gesetzes ergiebt 
" daß der Zeitpunkt, wo die Wahllisten geschlossen werden, 
ür die Beurtheilung der Stimmberechtigung, also insbesondere 
für das hierzu erforderliche Alter, Ansässigkeit, Steuerentrich- 
tung 2c. dergestalt maßgebend ist, daß die später eintretende 
Erfüllung des erforderlichen Alters ebenso wie ein Zuwachs 
in der Steuerentrichtung bei den Wahlen, für welche die ge- 
schlossenen Listen zum Anhalte zu dienen haben, nicht berück- 
sichtigt werden kann. 
§ 13. Ist Jemand in der Liste eingetragen, welchem die 
Stimmberechtigung nicht oder nicht mehr zukommt, so ist dieß, 
sobald es bemerkt wird, zu berichtigen. 
§ 14. Sobald eine Wahl zur II. Kammer ausgeschrieben 
wird, sind in den dabei betheiligten Wahlkreisen sämmtliche 
Wahllisten nach Ablauf der im Gcege (5 260) bestimmten sieben- 
üüigen Reclamationsfrist bei 5 Thaler —.—Strafe sofort 
an die Ortsobrigkeit einzusenden, der Letzteren auch zugleich 
die gegen die Liste etwa erhobenen Einsprüche unter Mit- 
theilung der darauf bezüglichen Eingaben anzuzeigen. 
§5 15. Es erscheint zwar ganz zweckmäßig, daß die Obrig- 
keiten Stimmzettel, welche zugleich den Hinweis auf Zeit und 
Ort der Abstimmung enthalten, zur Benutzung bei letzterer 
vertheilen lassen, doch bleibt es völlig in das Belieben der 
Stimmberechtigten gestellt, ob sie sich bei Abgabe ihrer Stimmen 
dieser oder anderer Stimmzettel bedienen wollen. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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