S. 236.
[Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
40.
61.) Gesetz
zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Ver-
fassungsurkunde;
vom 71en September 1831.
Wa, Anton, von GO# Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund:
Der am üsten März dieses Jahres wieder eröffnete Land-
tag ist, durch den Abschied vom 4ten September, beschlossen
und die zwischen Uns und Unsern versammelt gewesenen ge-
treuen Ständen errichtete Verfassungsurkunde ist an erstere
feierlich ausgehändiget worden.
Wir bringen demnach den Inhalt des Landtagsabschieds
sowohl, als der Verfassungsurkunde, durch beiliegenden Ab-
druck zur allgemeinen Kenntniß und lassen zugleich die be-
sagte Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen
einzelnen Bestimmungen hiermit als Gesetz ins Land ergehen,
indem Wir allen Behörden und Obrigkeiten befehlen, die Vor-
schriften und Grundsätze dieser Verfassung in den Grenzen ihres
amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und in Anwendung
zu bringen; wie denn auch Unsere gesammten Unterthanen, ein
Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach zu achten haben.
1 In der Oberlausitz bewendet es, wegen der dasigen für
sich bestehenden Provinzial-Verfassung, bei Unserer im Land-
tagsabschiede enthaltenen Erklärung.