Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 236. 
[Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
40. 
  
61.) Gesetz 
zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Ver- 
fassungsurkunde; 
vom 71en September 1831. 
Wa, Anton, von GO# Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
thun hiermit kund: 
Der am üsten März dieses Jahres wieder eröffnete Land- 
tag ist, durch den Abschied vom 4ten September, beschlossen 
und die zwischen Uns und Unsern versammelt gewesenen ge- 
treuen Ständen errichtete Verfassungsurkunde ist an erstere 
feierlich ausgehändiget worden. 
Wir bringen demnach den Inhalt des Landtagsabschieds 
sowohl, als der Verfassungsurkunde, durch beiliegenden Ab- 
druck zur allgemeinen Kenntniß und lassen zugleich die be- 
sagte Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen 
einzelnen Bestimmungen hiermit als Gesetz ins Land ergehen, 
indem Wir allen Behörden und Obrigkeiten befehlen, die Vor- 
schriften und Grundsätze dieser Verfassung in den Grenzen ihres 
amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und in Anwendung 
zu bringen; wie denn auch Unsere gesammten Unterthanen, ein 
Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach zu achten haben. 
1 In der Oberlausitz bewendet es, wegen der dasigen für 
sich bestehenden Provinzial-Verfassung, bei Unserer im Land- 
tagsabschiede enthaltenen Erklärung.