Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Landtagsabschied. 7 
  
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches, nebst dem 
Landtagsabschiede und der Verfassungsurkunde, in der durch 
das Generale vom 13ten Juli 1796 und das Mandat vom 
19ten März 1818 vorgeschriebenen Maße, bekannt zu machen 
ist, eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. . 
So geschehen zu Dresden, am 7ten September 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
(L. S.) Bernhard August von Lindenau. 
D. Maximilian Günther. 
Landtagsabschied. 
Wag Anton, von GO# Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem wir uns bewogen gefunden, Unsere getreuen 
Stände an Prälaten, Grafen und Herren, denen von der 
Ritterschaft und Städten, auf den 1sten März dieses Jahres, 
zur Fortsetzung der im vorigen Jahre gehaltenen und unterm 
Sten Juli vorigen Jahres vertagten Landesversammlung anhero 
zu berufen und ihnen, mittelst Decrets vom erstgedachten Dato, 
den Entwurf zu einer Verfassungsurkunde für das Königreich 
Sachsen zur Berathung und Erklärung vorzulegen, so t es, 
durch die hierüber zwischen Uns und getreuer Landschaft Statt 
gefundenen Verhandlungen, insonderheit durch die von letzterer 
unterm 19ten Juli, 26sten und 27sten August gegebenen Er- 
klärungen und Unsere unterm 10ten und 29sten August darauf 
ertheilten Decrete, dahin gediehen, daß gedachte Verfassungs- 
 
	        
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