Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

8 Landtagsabschied. 
  
urkunde von Uns und der getreuen Landschaft, unter wechsel- 
seitigem Einverständnisse, nach deren nunmehrigem Inhalte an- 
genommen worden ist. 
Wir haben, um Unsern im Decrete vom 1sten März dieses 
Jahres kund gethanen Endzweck zu erreichen, im Laufe dieser 
jetzt beendigten Verhandlungen es nicht an der Geneigtheit er- 
mangeln lassen, den Wünschen Unserer getreuen Stände, in 
Hinsicht mehrerer zum Theil wichtiger Bestimmungen des ihnen 
vorgelegten Entwurfs, nachzugeben, und Uns im Betreff mehre- 
rer, Uns und Unserm Hause zukommenden Gerechtsamen zu 
noch ausgedehnteren Zugeständnissen bereit erwiesen. Wenn 
Unsere getreue Landschaft hierin den thatsächlichen Beweis er- 
kannt haben wird, daß Wir, frei von mißtrauischen Besorg- 
nissen gegen die uns Selbst aufgelegten Beschränkungen einer 
constitutionellen Verfassung, den aufrichtigen Wunsch hegen, 
Unser eigenes, Unserer Nachfolger und Unsers gesammten 
Lauses Interesse und Wohlfahrt auch für die nkunfe mit dem 
ohle, dem Vertrauen und der Liebe Unsers Volks durch die 
engsten Bande verknüpft zu sehen, so haben auch die getreuen 
Stände ihrer Seits die Schwierigkeiten glücklich zu besiegen 
gewußt, welche die Behandlung eines in seinem Gegenstande 
und seinen Folgen so hochwichtigen Werks in der natürlichen 
Verschiedenheit der Meinungen, und in der mit vielseitiger 
Umsicht zu lösenden Aufgabe finden mußte, die mannigfachen 
Interessen zeitheriger, in anerkannter Wirksamkeit bestandener 
Rechtsverhältnisse in dem gemeinschaftlichen Strebepunkte des 
allgemein behetten Wunsches nach Begründung einer zeit- 
gemäßen, auch die Zukunft sichernden Versafsung zu vereinigen. 
Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags 
durch die jetzt bevorstehende Aushändigung der von Uns eigen- 
händig vollzogenen und mit dem Königlichen Siegel versehenen 
Original-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche Beilegung im 
ständischen Archive Wir der getreuen Landschaft überlassen. 
In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde §. 22. in- 
sonderheit wegen der dem jedesmaligen Regenten gebührenden 
Civilliste verfassungsmäßig festgesetzt und zugleich von den ge- 
treuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 19ten Julie 
dieses Sahres erklärt worden ist, nehmen Wir serdurch die 
Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugesicherte Civil- 
liste von jährlich 
Fünfmalhundert Tausend Thalern —. — nebst 
dem transitorischen Zusatze von 
  
 
	        
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