8 Landtagsabschied.
urkunde von Uns und der getreuen Landschaft, unter wechsel-
seitigem Einverständnisse, nach deren nunmehrigem Inhalte an-
genommen worden ist.
Wir haben, um Unsern im Decrete vom 1sten März dieses
Jahres kund gethanen Endzweck zu erreichen, im Laufe dieser
jetzt beendigten Verhandlungen es nicht an der Geneigtheit er-
mangeln lassen, den Wünschen Unserer getreuen Stände, in
Hinsicht mehrerer zum Theil wichtiger Bestimmungen des ihnen
vorgelegten Entwurfs, nachzugeben, und Uns im Betreff mehre-
rer, Uns und Unserm Hause zukommenden Gerechtsamen zu
noch ausgedehnteren Zugeständnissen bereit erwiesen. Wenn
Unsere getreue Landschaft hierin den thatsächlichen Beweis er-
kannt haben wird, daß Wir, frei von mißtrauischen Besorg-
nissen gegen die uns Selbst aufgelegten Beschränkungen einer
constitutionellen Verfassung, den aufrichtigen Wunsch hegen,
Unser eigenes, Unserer Nachfolger und Unsers gesammten
Lauses Interesse und Wohlfahrt auch für die nkunfe mit dem
ohle, dem Vertrauen und der Liebe Unsers Volks durch die
engsten Bande verknüpft zu sehen, so haben auch die getreuen
Stände ihrer Seits die Schwierigkeiten glücklich zu besiegen
gewußt, welche die Behandlung eines in seinem Gegenstande
und seinen Folgen so hochwichtigen Werks in der natürlichen
Verschiedenheit der Meinungen, und in der mit vielseitiger
Umsicht zu lösenden Aufgabe finden mußte, die mannigfachen
Interessen zeitheriger, in anerkannter Wirksamkeit bestandener
Rechtsverhältnisse in dem gemeinschaftlichen Strebepunkte des
allgemein behetten Wunsches nach Begründung einer zeit-
gemäßen, auch die Zukunft sichernden Versafsung zu vereinigen.
Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags
durch die jetzt bevorstehende Aushändigung der von Uns eigen-
händig vollzogenen und mit dem Königlichen Siegel versehenen
Original-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche Beilegung im
ständischen Archive Wir der getreuen Landschaft überlassen.
In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde §. 22. in-
sonderheit wegen der dem jedesmaligen Regenten gebührenden
Civilliste verfassungsmäßig festgesetzt und zugleich von den ge-
treuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 19ten Julie
dieses Sahres erklärt worden ist, nehmen Wir serdurch die
Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugesicherte Civil-
liste von jährlich
Fünfmalhundert Tausend Thalern —. — nebst
dem transitorischen Zusatze von