Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

10 Landtagsabschied. 
  
Ministerial-Einrichtung zur Ausführung gelangt, wird die in der 
neuen Verfassung begründete ministerielle Verantwortlichkeit den, 
nach dem immittelst fortbestehenden Geschäftsgange, Unsere Be- 
fehle contrasignirenden Kabinets-Ministern zufallen. Wir werden 
auch, sobald die dazu nöthigen Vorarbeiten gesammelt seyn 
werden, die Einberufung der neuen Stände veranstalten. 
Bis mit den letztern, nach den Vorschriften der Ver- 
fassungsurkunde, über die künftige Aufbringung der Staats- 
bedürfnisse Vereinigung getroffen seyn wird, bleiben die beim 
vorigen Landtage von der getreuen Landschaft unterm 19#t### 
und 22sten Juni 1830 erfolgte, durch Decret vom gien Juli 
desselben Jahres acceptirte, und bis zum 3 1en December 1833 
reichende Landesbewilligung, das darnach unterm 27 ken September 
erstgedachten Jahres erlassene Steuerausschreiben und die darauf 
gegründete Zahlungsordnung der Steuercassen bei Kräften, letz- 
tere jedoch mit Ausnahme derjenigen Zahlungen und Ab= und 
Zurechnungen zwischen den zeither fiscalischen und den Steuer- 
bassen. welche durch den mit dem 1sten Januar 1832 zusbender 
Abtrag der Civilliste, so wie durch die nach §. 19. der Verfassungs- 
urkunde eintretende Vereinigung beider zeither getrennten Fonds 
zu Einer allgemeinen Staatscasse in Wegfall kommen werden. 
Da auch die Garantie und der Credit der landschaftlichen 
Schulden mit auf dem ununterbrochenen Fortbestehen ständischer 
Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuer-Credit-Casse be- 
ruhet, so haben Wir den getreuen alterbländischen Ständen 
im Decrete vom 151e Augüst dieses Jahres bereits Unsere In- 
tention zu erkennen gegeben, daß die bisher zu gedachter Casse 
verordnete landschaftliche Deputation so lange in ihrer ver- 
fassungsmäßigen Wirksamkeit verbleiben möge, bis sie ihren 
Auftrag in die Hände des nach K. 107. der Verfassungsurkunde 
von den einzuberufenden neuen Ständen zur Verwaltung der 
Staatsschulden-Casse zu erwählenden Ausschusses wird nieder- 
legen können, und Wir bestätigen daher, zugleich in Genehmi- 
gung der von den alterbländischen getreuen Ständen unterm 
ZUsten August eingereichten Erklärung, Unserer Seits die An- 
erkennung ihres bis dahin noch dauernden Auftrags, so wie 
das Fortbestehen der zur Leitung der auf die Rückzahlung der 
vierprocentigen sürbisen Anleihe Bezug habenden Angelegen- 
heiten ernannten ständischen Deputation. 
Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag ge- 
stellt worden ist, die auf bisherigem verfaflungsmäßigen ege 
mit ihnen berathenen Gesetze ohne weitere W 
  
  
itwirkung einer
	        
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