Landtagsabschied. 9
Funfzig Tausend Thalern auf das Jahr 1832.
Vierzig Tausend Thaleen 13833.
Dreihi Tausend Thalen 48834.
Cwanzg Tausend Thalen 1835.
ehn Tausend Thalern „„ „ 1836.
so wie die Uns, dem Prinzen Mitregenten, auf die Dauer
Unserer Mitregentschaft ausgesetzten
Zwanzig Tausend Thaler —. —.
jährlich, vom 1sten Januar 1832 an laufend, als verabschiedet
nochmals an, und versichern dagegen die Erfüllung der über
die Vereinigung aller derjenigen Gegenstände, wofür diese Civil-
liste als Aequivalent zu betrachten ist, mit dem Staatsgute,
in der Verfassung §. 22. enthaltenen Bestimmungen.
Den getreuen Ständen Unsers Markgrafthums Oberlausitz
von Land und Städten wiederholen Wir hierdurch die bereits
in dem Decrete vom 10ten August enthaltene Zusicherung, daß
über die Ausführung der im Zusammenhange mit der neuen
Verfassung unentbehrlich nöthigen sowohl, als der im Bezug
auf dieselbe wünschenswerthen Veränderungen in der auf dem
Traditionsrecesse vom 30sten Mai 1635 und sonst beruhenden
Particular-Verfassung und Verwaltung der Oberlausitz, beson-
dere Verhandlungen mit ihnen Statt finden werden, und er-
klären hierbei zugleich, daß diese Bestimmung und Zusicherung
für alle Theile eben so verbindlich seyn solle, als ob sie in
die Verfassungsurkunde selbst aufgenommen worden wäre.
Wir werden hiernächst die Verfassungsurkunde, deren
Wirksamkeit mit ihrer Aushändigung an die getreuen Stände
eintritt, ohne Anstand, mittelst besondern Mandats, als Gesetz
publiciren, und gleichergestalt das mit den Bestimmungen der-
selben über die Bildung der landständischen Kammern in Ver-
indung stehende Wahlgesetz in der Maße, wie selbiges seinem
Inhalte nach die Zustimmung der getreuen Landschaft gefunden
hat, ins Land ergehen lassen.
Was die durch die Verfassungsurkunde bedingten organi-
schen Einrichtungen, insbesondere die Bildung der Ministerial-
Departements und des Gesammt-Ministerü, a6 wie die hiervon
als Folge! abhängige Umformung der seitherigen obern Landes-
behörden betrifft, so wird hierzu unverzüglich verschritten und
hierbei, mit gleicher Rücksicht auf den ungestörten Fortgang
der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Grundsätze
der Verfassung, die Reorganisation der Behörden nach und nach
ins Werk gesetzt werden, bis dahin aber, wo die vorgedachte
S. 239.