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des Gesetzes.
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180 Anlage 2. Der Landtag.
Bezirksausschüsse sind hören. Sind die Amtshauptmannd
schaften verschiedener Meinung, so ist von der Amtshaupt-
mannschaft, welche die Vereinigung angeregt hat, Bericht an
die ihr vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten. Diese hat
sich, wenn verschiedene Regierungsbezirke betroffen werden, mit
der mitbeteiligten Kreishauptmannschaft ins Vernehmen zu setzen.
(2) Wenn kleine Städte, Dörfer, selbständige Gutsbezirke
oder einzeln gelegene Grundstücke mit anderen Ortschaften des
Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, so hat
die Amtshauptmannschaft vor Fassung ihrer Entschließung die
Gemeindebehörde und den Bezirksausschuß zu hören.
(zt) Die Bewohner der vom sonstigen Staatsgebiete
getrennten Ortschaften (Exklaven) sind, soweit sie nicht für sich
einen Wahlbezirk bilden können, mit dem nächstgelegenen Orte
des Landes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen.
(4) Jeder Wahlbezirk soll ein möglichst zusammenhängendes
Ganzes bilden.
§ 8. (1) Die Wählerlisten sind nach dem unter Abei-
gefügten Muster anzulegen.
(2) Die Wahlberechtigten sind darin unter fortlaufender
Nummer mit Familiennamen und Vornamen, sowie unter Bei-
fügung ihres Standes oder Gewerbes in alphabetischer Ord-
nung aufzuführen. Für die alphabetische Ordnung ist der
Familienname maßgebend.
(3) Die Listen der Wahlberechtigten dürfen auch in der
Art geführt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen
Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die Hüuser
nach der Hausnummer und erst für jedes Haus die Wahl-
berechtigten alphabetisch geordnet werden.
(4) Der Tag, von dem an die Wählerliste auszulegen
ist, und der Tag, an dem die Liste abzuschließen ist, werden.
vom Ministerium des Innern bekanntgegeben.
§ 9. Die Listen sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen
während der Geschäftsstunden, die bei der auslegenden Behörde-
üblich sind, auszulegen. Die in diese Frist fallenden Sonn-
und Feiertage sind, auch wenn an ihnen die Geschäftszimmer
eschlossen bleiben, in die Frist einzurechnen. Ist aber der
siebent- Tag ein Sonn= oder Feiertag, so ist die Frist um
einen Tag zu verlängern.
& 10. Ist jemand in die chlerüsfe eingetragen, dem
das Stimmrecht nicht oder nicht mehr zusteht, so ist dies, so-
bald es bekannt wird, zu berichtigen.