Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 381. 
Zu 6 18 
des Gesetzes. 
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— 
180 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Bezirksausschüsse sind hören. Sind die Amtshauptmannd 
schaften verschiedener Meinung, so ist von der Amtshaupt- 
mannschaft, welche die Vereinigung angeregt hat, Bericht an 
die ihr vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten. Diese hat 
sich, wenn verschiedene Regierungsbezirke betroffen werden, mit 
der mitbeteiligten Kreishauptmannschaft ins Vernehmen zu setzen. 
(2) Wenn kleine Städte, Dörfer, selbständige Gutsbezirke 
oder einzeln gelegene Grundstücke mit anderen Ortschaften des 
Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, so hat 
die Amtshauptmannschaft vor Fassung ihrer Entschließung die 
Gemeindebehörde und den Bezirksausschuß zu hören. 
(zt) Die Bewohner der vom sonstigen Staatsgebiete 
getrennten Ortschaften (Exklaven) sind, soweit sie nicht für sich 
einen Wahlbezirk bilden können, mit dem nächstgelegenen Orte 
des Landes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen. 
(4) Jeder Wahlbezirk soll ein möglichst zusammenhängendes 
Ganzes bilden. 
§ 8. (1) Die Wählerlisten sind nach dem unter Abei- 
gefügten Muster anzulegen. 
(2) Die Wahlberechtigten sind darin unter fortlaufender 
Nummer mit Familiennamen und Vornamen, sowie unter Bei- 
fügung ihres Standes oder Gewerbes in alphabetischer Ord- 
nung aufzuführen. Für die alphabetische Ordnung ist der 
Familienname maßgebend. 
(3) Die Listen der Wahlberechtigten dürfen auch in der 
Art geführt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen 
Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die Hüuser 
nach der Hausnummer und erst für jedes Haus die Wahl- 
berechtigten alphabetisch geordnet werden. 
(4) Der Tag, von dem an die Wählerliste auszulegen 
ist, und der Tag, an dem die Liste abzuschließen ist, werden. 
vom Ministerium des Innern bekanntgegeben. 
§ 9. Die Listen sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen 
während der Geschäftsstunden, die bei der auslegenden Behörde- 
üblich sind, auszulegen. Die in diese Frist fallenden Sonn- 
und Feiertage sind, auch wenn an ihnen die Geschäftszimmer 
eschlossen bleiben, in die Frist einzurechnen. Ist aber der 
siebent- Tag ein Sonn= oder Feiertag, so ist die Frist um 
einen Tag zu verlängern. 
& 10. Ist jemand in die chlerüsfe eingetragen, dem 
das Stimmrecht nicht oder nicht mehr zusteht, so ist dies, so- 
bald es bekannt wird, zu berichtigen. 
 
	        
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