Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

II. Das Verfahren i. d. a. d. Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 207 
  
seiner Beschwerden bei dem Staatsgerichtshofe einzureichen; 
die Berufung und die Ausführung fertigt der Staatsgerichtshof 
dem Anwalt zu, und dieser ist berechtigt, binnen 3 Wochen, 
vom Tage der erwähnten Zufertigung an, eine Gegenaus- 
führung einzureichen. 
§5 42. Im Fall der Auflösung der zweiten Kammer, 
während des Processes, wird letzterer nicht sistirt und die Wirk- 
samkeit des Anwaltes und dessen Stellvertreters dauert fort. 
II. Abtheilung. 
Verfahren beim Staatsgerichtshof in Folge der 
Vorschrift der Verfassungsurkunde § 83. 
* 43. Ist in Gemäsheit §5 83 der Verfassungsurkunde 
ein Mitglied einer ständischen Kammer zum gänzlichen Aus- 
schluß aus lesteren verurtheilt worden, so stehet es dem Aus- 
geschlossenen frei, wegen seiner künftigen Wählbarkeit auf Er- 
renntniß des Staatsgerichtshofs anzutragen. 
§ 44. Diesen Antrag hat er bei Verlust desselben binnen 
4 Wochen, von der Zeit an, wo ihm der Beschluß der Kam- 
mer wegen seiner gänzlichen Ausschliessung, bekannt gemacht 
wird, bei dem Ministerio des Innern einzureichen, welches 
selbigen dem Staatsgerichtshofe mittheilt. 
  
18 45. Der Staatsgerichtshof läßt sich die, der Ent- 
scheidung zum Grund zu legenden ständischen Protocolle aus- 
antworten, übersendet das Erkenntniß dem Ministerio des 
Innern, welches für die Zufertigung desselben an den Bethei- 
ligten und Benachrichtigung der Kammer Sorge zu tragen hat. 
91. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist, so 
viel das Thatsächliche betrifft, auf das in & 83 der Ver- 
fassungsurkunde bemerkte, in der ständischen Kammer aufge- 
nommene, vorgelesene und gehörig vollzogene Protocoll zu 
gründen. Der Betheiligte kann zur Vorlesung des Protocolls 
in der zum 6§ 83 erwähnten folgenden Sitzung erscheinen. Ist 
er nicht erschienen, so hat das Protocoll nichts desto weniger 
volle Beweiskraft. Auf Verlangen ist dem Ausgeschlossenen 
eine Abschrift des vollzogenen Protocolls von der Kammer 
mitzutheilen.
	        
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