Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

II. Das Verfahren i. d. a. d. Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 209 
  
§5 52. Ausspruch und Entscheidungsgründe werden in 
den Landtagsacten abgedruckt und von der Regierung durch 
das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
§5 53. Im Fall 
1.) der Verabschiedung oder 
2.) Vertagung der Kammern, oder 
3.) der Auflösung der zweiten Kammer, während des 
Laufes der Fristen, wird die Sache sistirt. Nach Wiedereröff- 
nung der Ständeversammlung fordert der Staatsgerichtshof 
beide Theile, unter Einräumung neuer Fristen, zu Einrei- 
chung der ihnen annoch zustehenden Schriften auf. Es kann 
aber auch in den ersten beiden Fällen, wenn die erste Schrift 
von der Ständeversammlung schon verabfaßt ist, zu Ent- 
werfung der Widerlegungsschrift, mit Genehmigung der Staats- 
regierung, eine Deputation ernannt und niedergesetzt werden. 
§5 54. Wird in Gemäsheit des §5 58 der mit den Stän- 
den des Markgrafthums Oberlausitz getroffenen Uebereinkunft 
vom 17ten November 1834 über die Auslegung der jene 
Uebereinkunft enthaltenden Urkunde, oder über die Verletzung 
derselben, Entscheidung vom Staatsgerichtshof verlangt, so 
tritt das, wegen der beim Staatsgerichtshof einzureichenden 
Deductionen 5 47 und 48, Abtheilung III, festgesetzte Ver- 
fahren ein. 
§5 55. Die eingereichten Deductionen, oder, im Fall 
deren nur eine übergeben, diese, werden den allgemeinen Stän- 
den, und zwar, daferne sie nicht versammelt sind, binnen 
8 Tagen nach ihrem Wiederzusammentritte, zugefertiget, welche, 
von der Zufertigung an, binnen 8 Wochen ihres Rechts, zu 
interveniren, sich bedienen können, und die desfallsige Schrift 
beim Staatsgerichtshof in dieser Frist einzureichen haben. 
Auch von dieser Frist gelten die Bestimmungen & 53. 
§5 56. Die Interventionsschrift wird dann der Regie- 
rung und den Provincialständen mitgetheilt, die Deduction 
der beiden letzteren aber gegenseitig der Regierung und den 
Provincialständen binnen 8 Tagen zugefertiget; von dieser 
Zufertigung an läuft für jede dieser beiden Partheien, zur 
Beantwortung des Mitgetheilten, eine Frist von 4 Wochen, 
nach deren Ablauf eine Verzichtleistung auf die Beantwortung 
angenommen wird. 
6 57. Sind die Provincialstände zur Zeit der Zufer- 
tigung einer Deduction nicht versammelt, so läuft die Frist 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 14
	        
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