230 Anlage 2. Der Landtag.
Das Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1904 be—
stimmt:
III.
88 36, 37 und 38 erhalten folgende veränderte
Fassung:
§ 36.
Ständische Kanzleien, Archiv und Bibliothek. Bureaudirektor.
Die Benutzung des ständischen Archives steht der
Staatsregierung nach vorherigem Einvernehmen mit dem Prä-
sidenten der betreffenden Kammer, um deren Akten es sich
handelt, frei.
Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von
Akten der anderen Kammer, welche während des laufenden
Landtages ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dies
mur mit Genehmigung des Präsidenten dieser Kammer ge-
ehen.
Die Ergänzung der ständischen Bibliothek erfolgt nach
den Vorschlägen eines von den Direktorien beider Kammern
zu wählenden Ausschusses.
Für die Leitung der Kanzleien beider Kammern, sowie
für die Verwaltung des Archivs wird von den Ständen ein
Bureaudirektor ernannt, wozu die Direktorien beider Kammern
gemeinschaftlich jedesmal 3 geeignete Bewerber in Vorschlag
bringen. Können sich die Direktorien nicht über die vor-
zuschlagenden Personen oder die Kammern nicht über die
ahl aus denselben vereinigen, so ist die Wahl in der
Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die eine Kammer, und
zwar beim ersten Male die erste Kammer, drei Bewerber
vorschlägt, und die andere Kammer aus denselben den
Bureaudirektor wählt.
Von der Anstellung und Verpflichtung des Bureau-
direktors ist dem Gesamtministerium Nachricht zu geben.
Derselbe hat eine Dienstwohnung im sandehaue
Sein übriges Diensteinkommen wird im Eitnverständnisse
mit dem Gesamtministerium festgesetzt.
g 37.
Weitere Ständische Beamte und Hilfspersonal.
Die übrigen ständischen Beamten, insbesondere die zur
Verwaltung der Bibliothek und des Ständehauses erforder-