Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

230 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Das Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1904 be— 
stimmt: 
III. 
88 36, 37 und 38 erhalten folgende veränderte 
Fassung: 
§ 36. 
Ständische Kanzleien, Archiv und Bibliothek. Bureaudirektor. 
Die Benutzung des ständischen Archives steht der 
Staatsregierung nach vorherigem Einvernehmen mit dem Prä- 
sidenten der betreffenden Kammer, um deren Akten es sich 
handelt, frei. 
Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von 
Akten der anderen Kammer, welche während des laufenden 
Landtages ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dies 
mur mit Genehmigung des Präsidenten dieser Kammer ge- 
ehen. 
Die Ergänzung der ständischen Bibliothek erfolgt nach 
den Vorschlägen eines von den Direktorien beider Kammern 
zu wählenden Ausschusses. 
Für die Leitung der Kanzleien beider Kammern, sowie 
für die Verwaltung des Archivs wird von den Ständen ein 
Bureaudirektor ernannt, wozu die Direktorien beider Kammern 
gemeinschaftlich jedesmal 3 geeignete Bewerber in Vorschlag 
bringen. Können sich die Direktorien nicht über die vor- 
zuschlagenden Personen oder die Kammern nicht über die 
ahl aus denselben vereinigen, so ist die Wahl in der 
Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die eine Kammer, und 
zwar beim ersten Male die erste Kammer, drei Bewerber 
vorschlägt, und die andere Kammer aus denselben den 
Bureaudirektor wählt. 
Von der Anstellung und Verpflichtung des Bureau- 
direktors ist dem Gesamtministerium Nachricht zu geben. 
Derselbe hat eine Dienstwohnung im sandehaue 
Sein übriges Diensteinkommen wird im Eitnverständnisse 
mit dem Gesamtministerium festgesetzt. 
g 37. 
Weitere Ständische Beamte und Hilfspersonal. 
Die übrigen ständischen Beamten, insbesondere die zur 
Verwaltung der Bibliothek und des Ständehauses erforder- 
 
	        
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