Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IV. Landtagsordnung. 231 
  
lichen Beamten werden von den Präsidenten nach Maßgabe 
des Staatshaushalts-Etats angestellt und deren Dienst- 
einkommen im Einverständnisse mit dem Gesamtministerium 
festgesetzt. 
Die nicht bloß vorübergehend angestellten ständischen 
Beamten einschließlich des Bureaudirektors dürfen kein 
Staats= oder Privatamt neben ihrem Amte bekleiden. Sie 
haben die Rechte und Pflichten der Zivilstaatsdiener, ins- 
besondere auch den Anspruch auf Pension für sich und 
ihre Angehörigen und unterliegen auch hinsichtlich ihrer 
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand den für die 
Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen. 
Dienst= und Anstellungsbehörde im Sinne dieser Be- 
stimmungen sind die Präsidenten, soweit nicht wegen der 
Anstellung des Bureaudirektors in §5 36 Absatz 4 etwas 
anderes vorgeschrieben ist. Die in den Bestimmungen für 
die Zivilstaatsdiener der Ministerialbehörde vorbehaltenen 
Befugnisse werden vom Gesamtministerium im Einverständ- 
nisse mit den Präsidenten wahrgenommen. 
Das für jede Tagung des Landtags erforderliche 
Kanzlei= und Dienerpersonal wird, soweit es für die Dienst- 
leistung einer einzelnen Kammer bestimmt ist, von dem Präsi- 
denten dieser Kammer, im übrigen von beiden Präsidenten 
gemeinschaftlich angenommen. Die Entlohnung der zur ge- 
meinschaftlichen Dienstleistung angenommenen Bediensteten 
wird von den Präsidenten beider Kammern, die Entlohnung 
des für die Dienstleistung einer Kammer angenommenen 
Personals von deren Präsidenten festgesetzt. Doch haben 
sich im letzteren Falle die Präsidenten beider Kammern zur 
Erzielung möglichster Gleichheit der Entlohnung miteinander 
zu vernehmen. 
Die allgemeine Dienstaufsicht über das gesamte Be- 
amten-, Kanzlei= und Dienerpersonal führt nach Weisung der 
Präsidenten der Bureaudirektor. 
g 38. 
Landtagsaufwand. 
Der durch den Landtag und die ständische Verwaltung 
entstehende Aufwand wird aus der Staatskasse bestritten. 
Die wegen Besorgung des. Kassenwesens weiter er- 
forderlichen Einrichtungen wird das Gesamtministerium, im 
Einverständnis mit den Präsidenten beider Kammern, treffen. 
  
  
 
	        
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