V. Gesetz über d. Gewährung d. Entschädigung 2c. V. 19. Febr. 1909. 233
Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der ersten Kammer,
erhalten, soweit sie nicht an dem Orte, wo der Landtag ge-
halten wird, wesentlich wohnen, für die Dauer eines ordent-
ichen Landtags (5 115 der Verfassungsurkunde) eine Aufwands-
entschädigung von insgesamt 3000 7, die am 1. Dezember
des Jahres, in welchem der Landtag eröffnet wird, mit 400.,
am folgenden 1. Januar mit 300 4, am 1. Februar mit
300 4, am 1. März mit 500 , am 1. April mit 500 .
und am Tage der Schließung des Landtags mit 1000 4
zahlbar ist.
(2) Die Mitglieder, die an dem Orte, wo der Landtag
gchalten wird, wesentlich wohnen, erhalten die Hälfte der in
bsatz 1 genannten Entschädigung und einzelnen Raten.
§ 2. (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Plenar-
sitzung fern geblieben ist und auch keiner Deputationssitzung
als deren Mitglied beigewohnt hat, oder, falls eine Plenar-
sitzung nicht stattfindet, als Mitglied einer Deputation deren
Sitzung ferngeblieben ist, wird von der nächsten fälligen Ent-
schädigungsrate ein Betrag in Abzug gebracht, und zwar von
15 .4, wenn das ferngebliebene Mitglied außerhalb des Ortes
der Sitzung wesentlich wohnt, und von 7.4 50 JX, wenn der
Ferngebliebene am Orte der Sitzung wesentlich wohnt.
(2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Fernbleiben
durch Krankheit am Orte des Landtags oder durch Geschäfte
im Interesse des Landtags veranlaßt worden ist und das Mit-
glied sein Fernbleiben ausreichend begründet hat.
§ 3. (1) Die Anwesenheit in der Plenar= oder Depu-
tationssitzung wird durch Anwesenheitslisten nachgewiesen.
(2) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teil-
nimmt, gilt im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn
er in die Anwesenheitslisten eingetragen ist, es sei denn, daß
er während der Abstimmung nachweislich im Hause an-
wesend war.
§ 4. (1) Ein Mitglied, das neu eintritt, während die
Stände bereits versammelt sind, erhält an Stelle der nächsten
Entschädigungsrate (§ 1) bis zu deren Höhe- ein Tagegeld, und
zwar von 15 4 für jeden Tag der Anwesenheit in einer
Plenarsitzung oder in der Sitzung einer Deputation, deren
Mitglied es ist, wenn es wesenllich außerhalb des Landtags-
ortes wohnt, und von 7.4 50 J, wenn es an dem Orte,
wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnt.
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