S. 121.
234 Anlage 2. Der Landtag.
(2) Ein Mitglied, dessen Mandat während der Zeit der
Versammlung der Stände erlischt oder niedergelegt wird, er-
hält für die Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten Ent-
schädigungsrate das gleiche Tagegeld für jeden Tag der An-
wesenheit in einer Plenarsitzung, oder in der Sitzung einer
Deputation, deren Mitglied es ist. Der Gesamtbetrag dieser
Tagegelder darf jedoch den Betrag der Entschädigung nicht
übersteigen, die nach § 1 am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen
gewesen wäre.
(3) Das Gleiche gilt, wenn die zweite Kammer aufgelöst
wird und die erste Kammer infolgedessen nach § 116 der Ver-
fassungsurkunde für vertagt erklärt wird.
(1) Tagegelder werden auch für die Tage gezahlt, an
denen ein Mitglied aus einem in 5 2 Absatz 2 angeführten
Grunde der Plenarsitzung oder der Deputationssitzung fern
geblieben ist und sein Fernbleiben ausreichend begründet.
§ 5. (1) Während eines außerordentlichen Landtags er-
halten die Mitglieder für die Keisetage und für den Tag ihrer
Anwesenheit in einer Plenarsitzung oder, sofern sie Mitglieder
einer Deputation sind, für den Tag ihrer Anwesenheit in einer
Situng dieser Deputation Tagegelder in der in § 4 Absatz 1
angegebenen Höhe. Fällt zwischen die hiernach zu vergütenden
Tage ein sitzungsfreier Sonnabend, ein Sonntag, oder ein ge-
Fchocher Feiertag, so ist auch für diese Tage Tagegeld zu
gewähren.
2) Die Bestimmung des &5 4 Absatz 4 findet entsprechende
Anwendung.
646. Das Tagegeld von 15 14/ oder 7.4 50 AX beziehen
auch die Direktorialmitglieder, die am Orte des Landtags nach
§* 10 der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874 (G.= u.
V.-Bl. S. 378) über den Schluß des Landtags hinaus fest-
gehalten werden, bis zur Erledigung der dort angegebenen Ge-
schäfte, ferner die Mitglieder einer für die Zeit zwischen zwei
ordentlichen Landtagen eingesetzten Zwischendeputation auf die
Dauer ihrer Tagung und für die Reisetage, mit Ausnahme
der Zeit eines erteilten Urlaubes oder einer Abwesenheit, die
nicht durch Krankheit am Orte der Deputationsarbeiten ent-
schuldigt ist, sowie die Mitglieder der Ständeversammlung, die
etwa durch Krankheit an der Heimreise gehindert sind, bis zur
Erledigung dieses Hindernisses-
§ 7. (1) Ein Mitglied der Ständeversammlung, das zu-
gleich Mitglied des Reichstags ist, erhält die Entschädigung