20 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ab-
leben aber fällt es ebenfalls dem Hausfideicommisse anheim. 1.
S. 247.
4.) Civilliste.
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das
Gesetz v. 13. April 1888 bestimmt:
II
An Stelle des 8 21 der Verfassung tritt folgende Be-
stimmung:
821. Privateigenthum des Königs ist alles das-
jenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne
bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was
er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln
erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition
unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.
Hat der König über dieses Vermögen nicht dis-
ponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem
Hausfideikommisse zu.
Uber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König
die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei
seinem Ableben aber fallen solche eben falls dem Haus-
fideikommisse anheim.
§. 22.
Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen, auf
die Dauer seiner Regierung, verabschiedete Summe aus den
Staatscassen, als Civilliste, zu seiner freien Disposition in
monatlichen Raten im Voraus zahlbar.
Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staats-
cassen, uuf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des
Königs, überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainen=
gutes zu betrachten und kann, während der Regierungszeit des
önigs, weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne
die Bewilligung der Stände vermehrt, auch, als wesentliches
Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone, zu keiner Zeit
und auf keine Weise mit Schulden belastet werden.
Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange
überwiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche
der jetzt mit «
Fünfmalhundert Tausend Thalern — —
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.