Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

20 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei seinem Ab- 
leben aber fällt es ebenfalls dem Hausfideicommisse anheim. 1. 
S. 247. 
4.) Civilliste. 
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das 
Gesetz v. 13. April 1888 bestimmt: 
II 
An Stelle des 8 21 der Verfassung tritt folgende Be- 
stimmung: 
821. Privateigenthum des Königs ist alles das- 
jenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne 
bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was 
er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln 
erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition 
unter den Lebenden und auf den Todesfall zu. 
Hat der König über dieses Vermögen nicht dis- 
ponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem 
Hausfideikommisse zu. 
Uber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König 
die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei 
seinem Ableben aber fallen solche eben falls dem Haus- 
fideikommisse anheim. 
§. 22. 
Der König bezieht jährlich eine mit den Ständen, auf 
die Dauer seiner Regierung, verabschiedete Summe aus den 
Staatscassen, als Civilliste, zu seiner freien Disposition in 
monatlichen Raten im Voraus zahlbar. 
Diese Summe ist als Aequivalent für die den Staats- 
cassen, uuf die jedesmalige Dauer der Regierungszeit des 
Königs, überwiesenen Nutzungen des Königlichen Domainen= 
gutes zu betrachten und kann, während der Regierungszeit des 
önigs, weder ohne dessen Zustimmung vermindert, noch ohne 
die Bewilligung der Stände vermehrt, auch, als wesentliches 
Bedürfniß zu Erhaltung der Würde der Krone, zu keiner Zeit 
und auf keine Weise mit Schulden belastet werden. 
Diese Nutzungen sollen auch den Staatscassen so lange 
überwiesen bleiben, als eine Civilliste bewilligt wird, welche 
der jetzt mit « 
Fünfmalhundert Tausend Thalern — — 
verabschiedeten an Höhe wenigstens gleich kommt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.