Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 31
anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen, nicht
vermögen, derjenige nächste Nachfolger in die Kammer ein-
treten, welcher nach §. 74. für die Person dazu geeignet ist.
Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgi-
schen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer
erblichen Stimmen, Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu
lassen, welche die nach §. 74. erforderlichen Eigenschaften haben,
und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sind.
S. 65 ### er
1 Die zwölf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in in Rücksicht
Kreis= und öberlaustger-Provinzial-Versämmlungen gewählt. der#bt
! An der Wahl nimmt jeder Besizer eines der im Wahl= S. 5.
gesetze für stimmberechtigt erklärten Rittergüter Theil. Sie
wird nach den Bestimmungen des Wahlgesedes bewirkt.
Wählbar sind nur diejenigen Rittergutsbesitzer, deren Gut
mindestens jährlich Zwei Tausend Thaler reinen Ertrag ge-
währt. Ein, unter Concurrenz der Rittergutsbesitzer selbst,
auf Kreistagen oder Provinzial-Landtagen gestrtigtes, von Zeit
zu Zeit zu revidirendes Verzeichniß der sowohl zu der ersten,
als zu der zweiten Kammer wählbaren Rittergüter ist bei der
Wahl jederzeit zum Grunde zu legen.
Jeder der vom Könige zu ernennenden zehn Ritterguts-
besitzer muß von einem, oder mehreren im Königreich Sachsen
gelegenen Rittergütern einen sährlichen Reinertrag von min-
destens Vier Tausend Thalern beziehen. Der König kann bei
der Ernennung auch auf Besitzer Schönburgischer Receß= und
Lehnsherrschaften Rücksicht nehmen, doch sind hierbei die diesen
Herrschaften schon zukommenden erblichen Stimmen jedenfalls
in Abzug zu bringen.
Minnister im activen Dienste und besoldete Hofbeamte
können nicht ernannt werden. Die Zahl von zehn muß stets
vorhanden seyn.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den §& 65 auf und
ersetzt ihn wie folgt:
4 6 5.
Uber die Wahl der 663 unter 13 gedachten Abgeord-
neten enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen.
3 Auf den § 65 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 74. 81. 82.